Ende September tritt mit der Empco-Richtlinie das schärfste EU-Regelwerk zu Klimaaussagen in der Unternehmenskommunikation und in der Werbung in Kraft. Die neue Gesetzgebung zur Verhinderung von sogenanntem Greenwashing betrifft alle Unternehmen. Airlines formulieren nach etlichen Niederlagen längst vorsichtiger – andere Branchen werben noch mit Klima-Begriffen, die im Zuge der Neuregelung wohl kaum noch vor Gerichten Bestand hätten.
Kaum eine Branche musste sich in den vergangenen Jahren bereits so oft vor Gericht für ihre Umwelt- und Klimaaussagen in der Werbung rechtfertigen wie die Luftfahrt. Delta Air Lines etwa sah sich 2023 in den USA mit einer Sammelklage in Milliardenhöhe konfrontiert, weil sich die Airline selbst als "CO2-neutral" bezeichnet hatte.
Dass es bereits bei deutlich weniger dreisten Aussagen in der Werbung ungemütlich werden kann, musste KLM feststellen. Mit der Kampagne "Fly Responsibly" wollte die niederländische Fluggesellschaft Kunden zu bewussterem Reiseverhalten aufrufen – und rief sogar zum Bahnfahren auf Kurzstrecken auf. Umweltaktivisten sahen darin trotzdem Greenwashing und erhoben Klage. Ein niederländisches Gericht ließ die Klage zur Verhandlung zu, woraufhin KLM die Kampagne einstellte, ohne die Vorwürfe anzuerkennen.
Auch die Lufthansa ist bereits ins Visier von klagenden Klimaschützern geraten: Die britische Werbeaufsicht ASA rügte 2023 ein Lufthansa-Plakat mit dem Slogan "Connecting the world. Protecting its future.", weil dieses den Eindruck erwecke, der Konzern habe seine Umweltwirkung bereits maßgeblich reduziert – tatsächlich zeigten viele der eingeleiteten Maßnahmen laut Behörde aber erst in Jahren oder Jahrzehnten Wirkung.
Umwelt-Werbeplakat der Lufthansa. © DPA / Asa/PA Media
In Deutschland verklagte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) die Lufthansa vor dem Landgericht Köln. Diese Klage hatte im März 2025 Erfolg: Das Gericht untersagte der Lufthansa bestimmte Aussagen zum CO2-Ausgleich, etwa das Versprechen, Emissionen ließen sich einfach durch einen Kompensationsbeitrag ausgleichen. Im vergangenen Dezember traf es dann den Lufthansa-Lowcoster-Eurowings: Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte eine Werbeaussage, wonach ein Neun-Euro-Beitrag zu "hochwertigen Klimaschutzprojekten" beitrage, für irreführend.
Im Juni 2023 etwa reichte der Verbraucherschutz-Dachverband Beuc gemeinsam mit Organisationen aus 19 Ländern eine Beschwerde gegen 17 Fluggesellschaften ein, darunter praktisch die gesamte Lufthansa Group. Rund ein Jahr später eröffnete die EU-Kommission gegen zwanzig Airlines ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Greenwashing-Praktiken.
Anfang November 2025 zog die EU-Kommission Zwischenbilanz und einigte sich mit 21 europäischen Fluggesellschaften auf Verpflichtungserklärungen, künftig auf mutmaßlich irreführende Werbeaussagen zu verzichten. Eine detaillierte Auswertung der Kommissionsergebnisse zeigte dabei: Ausgerechnet die Lufthansa Group – mit Lufthansa, Austrian Airlines, Brussels Airlines, Air Dolomiti, Eurowings und Swiss – machte in allen sieben untersuchten Kategorien Gebrauch von fragwürdigen Umweltaussagen, mehr als jede andere Airline-Gruppe.
Und noch im Juli, wenige Wochen vor Start der Empco-Richtlinie, bestätigte das Oberlandesgericht Köln in der Berufung ein weiteres Verbot: Die Lufthansa darf nicht mehr versprechen, Kunden könnten ihre Emissionen unmittelbar bei der Buchung durch nachhaltigen Flugkraftstoff reduzieren. Die Begründung: Der gekaufte Treibstoff werde faktisch erst Monate später ins System eingespeist.
Das sind nur einige Vorfälle unter vielen. Was sie zeigen: Kaum eine andere Branche hat derart viel Prozesserfahrung mit Klima-Werbeaussagen gesammelt wie die Luftfahrt und entsprechend viel Zeit gehabt, ihre Kommunikation an die neue Rechtslage anzupassen.
Dennoch sind die neuen EU-Regelungen zu Aussagen rund um Klima und Umwelt in der Unternehmenskommunikation und in der Werbung auch und gerade für Unternehmen aus der Luftfahrt relevant. Denn die neuen Richtlinien verschärfen die Möglichkeit zur Kommunikation von Klima- und Umweltmaßnahmen drastisch.
Was die Empco-Richtlinie ab September konkret ändert
Die neue EU-Richtlinie 2024/825, im März 2024 EU-weit in Kraft getreten und seit dem 19. Februar 2026 auch im deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert, ändern die bisherige Rechtslage nämlich in einem entscheidenden Punkt: Sie verlagert die Beweislast.
Bislang musste ein Gericht im Zweifel jeden Fall einzeln prüfen, ob eine Umweltaussage irreführend wirkt. Nach der neuen Schwarzen Liste im UWG gelten mehrere Praktiken künftig ohne Einzelfallprüfung als unlauter – es genügt der Nachweis, dass die Aussage getroffen wurde.
Betroffen sind vor allem vier Fallgruppen: pauschale Begriffe wie "klimafreundlich" oder "grün" ohne belegte, herausragende Umweltleistung, unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem, Aussagen zum gesamten Unternehmen oder Produkt, obwohl tatsächlich nur ein Teilaspekt zutrifft, sowie Klimaneutralitäts-Versprechen, die ganz oder teilweise auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen. Nur bei der fünften Kategorie, zukunftsbezogenen Aussagen wie "klimaneutral bis 2050", bleibt eine Einzelfallprüfung bestehen – vorausgesetzt, ein Unternehmen kann einen öffentlich einsehbaren, extern geprüften Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen vorlegen.
Flugzeug vor Sonnenblume. © DPA / Christoph Schmidt
Zwei Eigenheiten der Richtlinie dürften Unternehmen besonders zu schaffen machen, warnen Juristen. Erstens gibt es keine allgemeine Übergangsfrist: Wer am 27. September noch Werbematerial im Umlauf hat, das gegen die neuen Regeln verstößt, riskiert eine Abmahnung – unabhängig davon, wie alt die Aussage ist. Zweitens haftet auch, wer strittige Formulierungen auf die eigene Webseite oder in eine Pressemitteilung übernommen hat: Die Richtlinie erfasst jede für Verbraucher zugängliche Aussage, unabhängig vom ursprünglichen Kontext. Als Sanktion drohen Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz nach dem UWG Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.
Den Hintergrund der Verschärfung lieferte eine Überprüfung der EU-Kommission: Bei mehr als der Hälfte der untersuchten Umweltaussagen von Unternehmen fehlten demnach ausreichende Belege, um ihren Wahrheitsgehalt zu beurteilen. Bei 42 Prozent bestand sogar der Verdacht, dass die Angaben schlicht falsch waren. Genau an diesem Befund setzt die Richtlinie an: Wer künftig mit einer besseren Umweltbilanz wirbt, muss das belegen können – nicht der Kunde im Zweifel die falsche Aussage. Einzig bei zukunftsbezogenen Aussagen wie "klimaneutral bis 2030", bleibt eine Einzelfallprüfung bestehen – vorausgesetzt, es gibt einen öffentlich zugänglichen, extern geprüften Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen.
Fünf neue Verbote – und die Begriffe, die riskant werden
Ohne Einzelfallprüfung gelten ab dem 27. September als unlauter:
- Pauschale Begriffe wie "klimafreundlich" oder "grün" ohne belegte, herausragende Umweltleistung
- Selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem oder behördliche Grundlage
- Aussagen zum gesamten Unternehmen oder Produkt, wenn die zugrunde liegende Leistung nur einen Teilaspekt betrifft
- Klimaneutralitäts- oder Kompensations-Werbung, die ganz oder teilweise auf Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht
Nur noch mit Einzelfallprüfung:
- Zukunftsbezogenen Aussagen wie "klimaneutral bis 2030",
Ohne Beleg künftig tabu: umweltfreundlich, umweltschonend, grün, naturfreundlich, ökologisch, umweltgerecht, klimafreundlich, umweltverträglich, schadstofffrei, biologisch abbaubar, emissionsfrei, CO2-freundlich, CO2-neutral, klimaneutral, CO2-positiv, klimaschonend, mit Klimaausgleich, mit reduziertem CO2-Fußabdruck – dazu weiter gefasste Zusätze wie "klimabewusst" oder "verantwortungsbewusst".
Wie die Lufthansa Group sich auf den Stichtag vorbereitet
Wie geht eine Fluggesellschaft mit diesem verschärften Rahmen um, wenn sie bereits mehrere Verfahren hinter sich hat? Nina Sproedt, Head of Sustainability bei der Lufthansa Group, gab dazu kürzlich in einem Interview mit der "FVW" Auskunft.
Zentral sei für den Konzern weiterhin, Kunden in die eigene Nachhaltigkeitsstrategie einzubeziehen und transparent darüber zu informieren, wie sie nachhaltige Flugkraftstoffe oder Klimaschutzprojekte unterstützen könnten. Gleichzeitig räumte sie ein, dass der Konzern seine relevanten Umweltaussagen derzeit überprüfe und dort, wo Anpassungsbedarf bestehe, Formulierungen präzisiere oder um zusätzliche Informationen ergänze.
Ein Airbus A321-200 der Lufthansa wird 2011 in Hamburg mit Bio-Treibstoff befüllt. © dpa / Markus Scholz
Auffällig ist dabei die Wortwahl: Sproedt sprach im Zusammenhang mit Kompensationsangeboten von "Klimaschutz" statt von "Klimaneutralität" und betonte, die Vermeidung und Reduzierung von Emissionen stehe an erster Stelle.
Wie man es also dreht und wendet, zu dem Thema überhaupt zu kommunizieren, bekommt immer mehr Fallstricke. Bemerkenswert ist zudem eine neue Sorge vor der Kehrseite strengerer Regeln: Fielen etablierte, einfache Begriffe weg und würden Erklärungen zu komplex, so Lufthansa, verliere man die Fluggäste für das Thema Klimaschutz.
Dabei können sich Konzerne wie Lufthansa die besondere Vorsicht in allen Kommunikationswegen mitsamt ihrer jeweiligen Spezialisten, die entsprechend geschult werden mitsamt der daraus folgenden komplexe Freigabeschleifen noch leisten. Andere, kleinere Airlines, werden wohl komplett davor zurückschrecken. Im Werbejargong heißt das dann "Greenhushing". Bevor man etwas "zu grün" darstellt, sagt man am besten gar nichts mehr dazu.
Die Bahn: ungeübt in eigener Sache
Die Deutsche Bahn macht auf grün: "Deutschlands schnellster Klimaschützer". © Deutsche Bahn
Greenwashing war in der öffentlichen Debatte in Sachen Mobilität bislang fast ausschließlich ein Thema, das die Luftfahrt und Automobilhersteller betriffen hat.
Allerdings wirbt auch die Deutsche Bahn seit Jahren mit pauschalen Klimaaussagen, die noch beweisen müssen, dass sie einer genaueren Prüfung standhalten können. Zwei Ansatzpunkte fallen dabei sofort auf.
Der erste betrifft den vielzitierten Ökostrom im Fernverkehr: Nach eigenen Angaben der Deutschen Bahn stammen rund 62 Prozent des Gesamtstroms der Bahn aus erneuerbaren Energien. Ein Teil des Ökostromanteils stammt aber aus zugekauften Herkunftsnachweisen, ohne dass dadurch zusätzliche erneuerbare Kapazitäten entstehen. Zudem weist der Konzern nur seinen Fernverkehr als komplett ökostrombetrieben aus, während Regional- und Güterverkehr im Umkehrschluss faktisch ausschließlich mit dem eigenen, weiterhin kohle- und gaslastigen Bahnstrommix der Bahn fahren.
Der zweite Ansatzpunkt betrifft die Infrastruktur selbst. Eine 2021 veröffentlichte Studie, die die gesamte Klimawirkung von Verkehrssystemen inklusive Bau und Unterhalt der Infrastruktur betrachtet, kommt allein für den Bau einer Hochgeschwindigkeitsstrecke wie Köln–Frankfurt auf mehr als eine Million Tonnen CO2, vor allem durch Beton- und Stahlbedarf bei Brücken und Tunneln. Da solche Trassen nach heutigem Kenntnisstand nur rund 30 statt der früher angenommenen 60 bis 100 Jahre halten, fällt der CO2-Ausstoß aus der Infrastruktur bei der Bahn deutlich höher aus, als es frühere Klimabilanzen unterstellten.
Ob einzelne Bahn-Aussagen konkret unter eine der fünf neune Empco-Fallgruppen fallen – etwa weil die Bahn den betroffenen Teilbereich ("Fernverkehr") durchaus vom Tüv hat zertifinieren lassen – und in wie weit das in der Form ausreicht, um den ICE etwa als "Deutschlands schnellster Klimaschützer" zu bewerben, wird die Zukunft zeigen. Berichte, wonach die Bahn gewisse Claims und Aussagen sowie den grünen Strich auf ihrer ICE-Flotte wieder entfernt, ließen sich für diesen Artikel nicht bestätigen.
Was Kommunikationsverantwortliche jetzt tun müssen
Nicht nur für Fluggesellschaften bedeutet der 27. September vor allem eines: die letzte Gelegenheit, alte Webinhalte zu bereinigen. Weil die Richtlinie rückwirkend greift, reicht es nicht, künftige Kampagnen anzupassen. Auch ältere Unterseiten, Pressemitteilungen oder Buchungsstrecken mit pauschalen Formulierungen müssen bis zum Stichtag überprüft sein.
Die naheliegendste Antwort auf die neuen Richtlinien ist Konkretisierung: weniger plumpe Wertung, mehr belegbare Zahl. Wessen Kommunikationsabteilung diesen Wechsel bereits vollzogen hat, dürfte am 27. September gelassener auf die neue Rechtslage blicken als jene, die noch mit den herkömmlichen Begriffen wirbt.
Wer weiterhin mit Netto-Null-Zielen wirbt, sollte dafür einen öffentlich einsehbaren, extern geprüften Umsetzungsplan mit konkreten Zwischenzielen vorlegen können. In wieweit die IATA-Ziele für die Luftfahrt an dieser Stelle ausreichen, ist noch offen. Bei Kompensationsangeboten empfiehlt sich, ausschließlich über die konkrete Wirkung einzelner, extern verifizierter Klimaschutzprojekte zu informieren, statt den Eindruck einer vollständigen Neutralisierung zu erwecken.
Für die Bahn und andere Verkehrsträger, die bislang seltener ins Visier von Klagen geraten sind, gilt die Lehre der Luftfahrt im Kern ähnlich: Wo eine Umweltaussage nur für einen Teilbereich belegbar ist, aber den Eindruck einer Aussage über das gesamte Angebot erweckt, dürfte sie unter der neuen Schwarzen Liste angreifbarer sein als bisher. Eine rechtliche Einzelfallprüfung ersetzt diese Einschätzung nicht. Wer stattdessen konkrete, überprüfbare Angaben macht, etwa zum tatsächlichen Anteil physisch bezogenen Ökostroms, bewegt sich auf sichererem Terrain.
Branchenübergreifend gilt zudem: Wer aus Sorge vor Abmahnungen künftig ganz auf Nachhaltigkeitskommunikation verzichtet, riskiert das von Branchenvertretern befürchtete Greenhushing. Echte Fortschritte werden dann schlicht nicht mehr sichtbar.