Was ein Insolvenzantrag für die Gläubiger bedeutet, © dpa/Fotomontage: airliners.de
Einmal im Monat veröffentlicht die Luftrechts-Expertin Nina Naske auf airliners.de eine neue Kolumne. © dpa / Fotomontage: airliners.de
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Wer sich in der Welt der Finanzwirtschaft umtut, lernt schnell, dass dort in Chancen und Risiken gedacht wird: Was eine Chance auf Gewinn bedeutet, bringt meist auch ein Risiko des Verlusts. Entscheidungen erfordern deshalb Kenntnis der Details, sonst lassen sich Chancen und Risiken nicht richtig einschätzen. Das gilt für Aktienkäufe genau wie für Kreditvergaben oder andere Finanzgeschäfte.

Zu den wichtigsten Themen gehört dabei in der Regel auch die Frage nach dem Insolvenzrisiko: Wie wahrscheinlich ist es, dass ein Unternehmen am Markt weiterhin erfolgreich besteht? Und welche Umstände setzt das voraus?

Was eine Insolvenz bedeutet, hängt von vielen Umständen ab

Ob beim Aktienkauf, der Kreditvergabe oder bei sonstigen Geschäftsbeziehungen: Für den Gläubiger eines Unternehmens ist es zudem meist auch klug, von vornherein zu bedenken, was passieren soll, wenn ein Unternehmen doch in die Insolvenz gerät. Denn je nachdem, wie gut ein Gläubiger sich darauf vorbereitet hat, kann seine eigene Lage im Fall eines Insolvenzverfahrens sich deutlich unterscheiden.

Die deutsche Insolvenzordnung regelt in ihrem Paragraph 1:

"Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. [...]"

Einfacher gesagt, bedeutet danach eine Insolvenz das Ende des Unternehmens, es sei denn, es gibt einen Insolvenzplan. Das Insolvenzverfahren dient dabei dazu, die Verteilung an die Gläubiger zu regeln.

Außerhalb des Insolvenzverfahrens kann es zum "Wettlauf der Gläubiger" kommen, denn wer schneller arbeitet und deshalb eher vollstrecken kann, hat den Zugriff auf die Unternehmenswerte schon vor den anderen Gläubigern. Das Insolvenzverfahren macht das unmöglich, es gibt nur noch die regelhafte Verteilung an alle Gläubiger ("Gesamtvollstreckung"). Gleichwohl aber sehen die Regeln auch Unterschiede vor, und das von Anfang an.

Was passiert in der Phase zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Angenommen zum Beispiel, eine Airline stellt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragt zugleich die Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht hat zunächst über vorläufige Maßnahmen zu entscheiden (§ 21 InsO), soll aber (es sei denn, der Antrag wäre aussichtslos) die Eigenverwaltung zulassen und einen vorläufigen Sachwalter einsetzen (§ 270a InsO). Bei einer größeren Fluggesellschaft muss das Insolvenzgericht außerdem einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen (§ 22a InsO). Im Gläubigerausschuss vertreten sein müssen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger, außerdem soll ein Vertreter der Arbeitnehmer dabei sein (§ 67 InsO).

Denkbar ist auch, dass die Airline eine Sanierung vorbereitet. Das Insolvenzgericht kann der Fluggesellschaft in diesem Fall eine (höchstens drei Monate währende) Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans setzen (§ 270b InsO). Auf Antrag der Airline kann das Insolvenzgericht dabei auch anordnen, dass die Airline Masseverbindlichkeiten begründet, die später im Insolvenzverfahren vorrangig zu befriedigen sind (§§ 270a Abs. 2, 55 Abs. 2 InsO).

© dpa, Fotomontage: airliners.deLesen Sie auch: Die Insolvenz in Eigenverwaltung Die Luftrechts-Kolumne (53)

Gleichwohl ist alles nur ein Vorlauf, solange nicht das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden hat (§ 27 InsO). Erst mit diesem Beschluss, der auch öffentlich bekannt zu machen ist, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren.

Zwischen dem Insolvenzantrag des Unternehmens und dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts liegt deshalb eine Phase, in der es besonders darauf ankommt, wie die Geschäftsführung, der vorläufige Sachwalter und der vorläufige Gläubigerausschuss die Dinge vorantreiben. Denkbar ist es zum Beispiel, dass vordringlich der Insolvenzplan ausgearbeitet wird. Darin wäre dann festzulegen, wie die Verwertung der Vermögenswerte des Unternehmens erfolgen soll und wie die Verteilung an die Gläubiger laufen wird (§ 217 InsO).

Viele Einzelheiten, drei Gruppen von Gläubigern

Im Insolvenzverfahren gibt es viele Einzelheiten zu bedenken, und auch die Unterschiede zwischen dem "normalen" Insolvenzverfahren und dem Insolvenzplanverfahren sind erheblich. Einige Grundregeln aber gelten in jedem Fall, und dazu gehört auch, dass die Rechtslage für Gläubiger sehr unterschiedlich aussehen kann. So wird es in der Regel mindestens drei Gruppen von Gläubigern geben: die Insolvenzgläubiger, die absonderungsberechtigten Gläubiger und die Massegläubiger.

Die schwierigste Lage ergibt sich bei einer späteren Verteilung für die Insolvenzgläubiger. Denn wer Insolvenzgläubiger ist, der wird nur anteilig aus der sogenannten Insolvenzmasse befriedigt. Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Aber bevor die Insolvenzgläubiger ihre "Quote" aus der Insolvenzmasse erhalten, wird der Erlös aus der Verwertung des Vermögens zunächst an andere verteilt, nämlich an den Insolvenzverwalter/ Sachwalter, das Gericht und die sonstigen Massegläubiger (§ 53 InsO) und an die absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 49 bis 52 InsO).

Wer über Sicherheiten verfügt, steht besser da

Wer "nur" Insolvenzgläubiger ist, dem dürfte die Insolvenz des Unternehmens deshalb meist einen weitgehenden Ausfall der Forderung bringen, denn oft ergibt die Quote wenig mehr als Nichts. Doch wer genau zu den Insolvenzgläubigern gehört, lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Oft gehören Lieferanten des insolventen Unternehmens dazu, aber auch mitunter auch Arbeitnehmer, in manchen Fällen auch der Staat, der noch Steuerforderungen oder ähnliche Ansprüche gegen das Unternehmen hat.

Die unter Umständen im Vergleich zu anderen Gläubigern dagegen deutlich bessere Lage haben meist die absonderungsberechtigten Gläubiger. Das sind all jene Gläubiger, deren Forderung gegen die Airline eine Sicherheit gegenübersteht.

Denkbar ist zum Beispiel, dass eine Bank der Fluggesellschaft einen Kredit gibt und sich zur Sicherheit die im Eigentum der Airline stehenden Flugzeuge übereignen lässt oder sich daran ein Registerpfandrecht bestellen lässt. Wenn die Airline in die Insolvenz geht, wird für die Bank die Sicherheit wichtig: Der Erlös aus der Verwertung der Flugzeuge geht dann im wesentlichen direkt an die Bank (§§ 50, 51 InsO). In der Luftfahrt sind allerdings viele Flugzeuge geleast und stehen deshalb gar nicht im Eigentum der Airline, die sie nutzt. Für die Airlines heißt das dann meist auch, dass sie die Flugzeuge nicht als Sicherheit anbieten können.

Warum es sich lohnen kann, einen „Massekredit“ zu vergeben

Möglich ist schließlich, dass auch die Massegläubiger eines insolventen Unternehmens ihre Forderungen am Ende ganz oder weitgehend getilgt sehen. Dazu kann es kommen, wenn die Insolvenzmasse tatsächlich noch einen ausreichenden Verwertungserlös bringt. Wenn also beispielsweise aus der Veräußerung von Betriebsteilen oder einzelnen Vermögensgegenständen so viele Einnahmen erzielt werden, dass damit nicht nur die Verfahrenskosten gedeckt sind, bleibt im nächsten Schritt etwas für die sonstigen Massegläubiger (§ 53 InsO).

Denkbar ist es deshalb etwa, dass eine Bank sich entscheidet, einem Unternehmen einen Kredit zu geben, obwohl das Unternehmen bereits Insolvenzantrag gestellt hat. Für die Bank ist das dann eine Option, wenn sichergestellt ist, dass es sich bei dem Kredit um eine Masseverbindlichkeit handeln wird. (Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt das, wie oben erläutert, die entsprechende Anordnung des Gerichts voraus.) Allerdings dürfen Banken auch einen solchen Kredit in der Regel nur vergeben, wenn dafür eine Sicherheit gestellt wird (das kann zum Beispiel auch eine Bürgschaft sein).

Wird ein solcher "Massekredit" gewährt, dann können Zins und vor allem auch Tilgung aus der Insolvenzmasse geleistet werden. Wenn zur Insolvenzmasse noch ausreichend werthaltige Vermögensgegenstände gehören, die sich verkaufen lassen, kann die Bank deshalb mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass sie ihr Geld auch tatsächlich zurückgezahlt bekommen wird (und auch ein Bürge müsste dann nicht zahlen). Für die Bank kann ein "Massekredit" im Übrigen auch ein durchaus lohnendes Geschäft sein, weil sie für ein derartiges Geschäft regelmäßig einen hohen Zins wird verlangen können, schließlich ist die Sache gleichwohl noch immer mit beachtlichem Risiko behaftet.

Die Besonderheit des Luftrechts: Geld hat man zu haben...

Für die Luftfahrt bleibt es neben den vielen Details des Insolvenzrechts noch zusätzlich anspruchsvoll, denn das Luftrecht gilt daneben auch noch weiter. Für eine Airline hat das zur Folge, dass der Flugbetrieb nur so lange aufrechterhalten werden kann, wie ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gesichert ist. Anderenfalls würde die Betriebsgenehmigung (operating licence) von der Luftfahrtbehörde ausgesetzt oder widerrufen werden müssen.

© dpa, Fotomontage: airliners.deLesen Sie auch: Geld hat man zu haben... Die Luftrechts-Kolumne (10)

Auch nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf die Airline deshalb nicht plötzlich ohne ausreichende Geldmittel dastehen. Zudem muss die Fluggesellschaft das auch noch gegenüber der Luftfahrtbehörde nachweisen, der entsprechende Wirtschaftsplan muss darstellen, wie die Liquidität des Unternehmens im Verlauf der nächsten Monate aussehen wird.

Für eine Airline, die das Insolvenzverfahren durchläuft, ergibt das eine anspruchsvolle Lage. Einerseits müssen die Regeln der Insolvenzordnung beachtet werden, andererseits muss aber der Flugbetrieb aufrechterhalten werden und dazu muss auch Geld ausgegeben werden.

Wenn eine Fluggesellschaft auf ihr Ende oder ihre Sanierung zusteuern will, setzt das deshalb genaue Planung voraus. Zu bedenken ist, was genau wann genau mit welchem Geld bezahlt werden wird. Möglichst schnell muss sich klären, in welcher Weise vorhandenes Vermögen verwertet werden kann und wie mit dem Erlös umzugehen ist. Noch schneller muss feststehen, wie bis dahin verfahren wird: Lassen sich Landeentgelte, Flugzeugtreibstoff und andere unvermeidbare Kosten bezahlen? Nur wenn das gesichert ist, wird der Flugbetrieb überhaupt noch fortgesetzt werden können.

Freilich wäre ein Ende des Flugbetriebs vielleicht hinnehmbar, wenn davon nichts mehr abhängt. Doch zumindest eine Abhängigkeit ist denkbar, schließlich würden Zeitnischen (Slots) verloren gehen können und in der Folge auch nicht mehr als Vermögenswert der Insolvenzmasse zur Verfügung stehen, wenn sie über einige Zeit nicht genutzt werden oder es ausreichenden Gründe für ihre Nichtnutzung gibt. Auch hier sind wieder Einzelheiten genau zu prüfen, denn die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 beinhaltet zahlreiche Details. Vor allem aber kommt es auch hier wieder auf die Besonderheiten des Luftrechts an.

Über die Autorin

Regelmäßig veröffentlicht Luftrecht-Expertin Nina Naske auf airliners.de eine neue Luftrechts-Kolumne. Alle Luftrechts-Folgen lesen.

Nina Naske Nina Naske ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Naske Rechtsanwälte. Ihre Erfahrung im Luftrecht beinhaltet das luftrechtlich geprägte Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht ebenso wie die rechtlichen Anforderungen in den Bereichen Safety und Security.
Kontakt: [email protected]

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Passagiere steigen in ein ATR-Flugzeug der DAT., © Skyhub PAD
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Durchdacht und trotzdem daneben

Gedankenflüge Skyhub PAD wollte den innerdeutschen Luftverkehr neu beleben – und scheiterte schon im ersten Sommer. Ein Load Factor von rund 40 Prozent statt der angestrebten 85 bis 90 Prozent zeigt, wie groß die Lücke zwischen Kalkulation und Realität war. Die Gedankenflüge über das weniger Offensichtliche hinter den Meldungen der Woche.

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Ein Mitarbeiter von Elbe Flugzeugwerke GmbH arbeitet in einem Hangar am Bug eines A380 von Lufthansa., © DPA/Sebastian Kahnert
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TGV (links) und ICE einträchtig im Pariser Gare de l'Est. Aufgenommen 2017 bei der Feier zum zehnjährigen Jubiläum der Bahnverbindung Frankfurt/Stuttgart-Paris., © Rietig
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Schiene, Straße, Luft (121)

Frankreich zieht nach: "Train gelöscht"

Passagiere stehen am Münchner Flughafen an einem Check-In Schalter., © DPA/Sven Hoppe
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