Gebühren fürs Handgepäck sind auch bei zwei oder mehr Gepäckstücken unzulässig, wenn deren Maße zusammengenommen nicht das zulässige Höchstmaß überschreiten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab mit diesem Urteil einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Billigflieger Vueling statt, wie es mitteilte. Durch unterschiedliche Regelungen würden Reisende "unangemessen benachteiligt". (Az. 13 UKl 4/25)
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vueling heißt es laut Gericht, dass alle Passagiere kostenfrei ein Handgepäckstück mit den Maßen 40 x 30 x 20 Zentimetern mitnehmen dürfen – sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe. Alles müsse allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.
Benachteiligt würden mit dieser Regelung insbesondere Reisende, deren Handgepäck aus zwei oder mehr kleineren Gepäckstücken besteht, deren Maße zusammengenommen jedoch das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten, erklärte das OLG.
Als Beispiel nannte es eine kleine Handtasche und eine Kameratasche. Für eine unterschiedliche Behandlung gebe es keinen sachlichen Grund; insbesondere lasse sie sich nicht mit Sicherheitsgründen rechtfertigen.
Eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund sei auch der Aufpreis für Einkäufe außerhalb des Flughafens, während bei Einkäufen am Flughafen kein Zusatzentgelt anfalle.