Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat im europaweiten Streit um Zusatzkosten für Handgepäck ein Versäumnisurteil gegen die spanische Fluggesellschaft Vueling aufrechterhalten. Der 13. Senat des Gerichts wies damit den Einspruch der Airline gegen das Urteil vom 20. Januar zurück. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Nach Angaben eines OLG-Sprechers störten sich die Richter an der in den Geschäftsbedingungen von Vueling festgeschriebenen Zahl kostenlos mitführbarer Handgepäckstücke. Die Beschränkung auf nur ein Gepäckstück innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Höchstmaße sei nicht plausibel begründet, entschied das Gericht. Da die Klausel bereits aus diesem Grund unzulässig sei, habe sich der Senat nicht weiter mit den Maßen selbst befassen müssen. Eine ausführliche Urteilsbegründung lag noch nicht vor.
Die Verbraucherzentrale als Klägerin hatte sich auf EU-Rechtsprechung berufen, wonach Passagieren keine Extrakosten für Handgepäck berechnet werden dürfen, wenn Gewicht und Größe den üblichen Anforderungen und den Sicherheitsbestimmungen entsprechen. In Deutschland sind an weiteren Gerichten vergleichbare Klagen gegen Fluggesellschaften anhängig, die für überdimensioniertes Handgepäck Zusatzkosten berechnen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, Vueling hat jedoch die Möglichkeit, dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen.