Eine umstrittene Covid-19-Impfaktion mit einem nicht zugelassenen Mittel am Lübecker Flughafen beschäftigt weiter die Gerichte. Das Oberlandesgericht (OLG) hat den Freispruch des Arztes und Unternehmers Winfried Stöcker durch das Landgericht Lübeck aufgehoben. Es verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück (Aktenzeichen: 1 ORs 4 SRs 65/26).
Das OLG gab damit der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Berufungsurteil des Landgerichts statt. Das Gericht wies darauf hin, dass mit seiner Entscheidung keine Aussage darüber getroffen worden sei, ob Stöcker letztlich zu verurteilen oder freizusprechen sei. Das muss zunächst eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck im erneuten Berufungsverfahren entscheiden. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Das OLG sieht mehrere Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts. So fehle es hinsichtlich des Tatvorwurfs des Inverkehrbringens an tragfähigen Feststellungen dazu, ob es sich bei dem Impfstoff um ein "bedenkliches Arzneimittel" gehandelt habe. Die Darstellung des Sachverhalts erwecke den Eindruck einer zugunsten des Angeklagten vorgeprägten Perspektive der Strafkammer.
Auch habe die Strafkammer hinsichtlich der Tathandlung einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt, indem sie eine Verfügungsgewalt der eingebundenen Impfärzte verneint habe. Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob sich Stöcker wegen der Beteiligung an Körperverletzungsdelikten strafbar gemacht habe. Es habe sich nicht hinreichend mit der Frage der rechtswirksamen Einwilligung der Impfwilligen auseinandergesetzt.
Erst verurteilt, dann freigesprochen
Stöcker wird vorgeworfen, 2021 während der Corona-Pandemie einen nicht zugelassenen Impfstoff als Fertigarzneimittel an zwei Ärzte übergeben zu haben, die ihn Impfwilligen verabreichten. Das Amtsgericht Lübeck hatte ihn im Juni 2024 zu einer Geldstrafe von 250.000 Euro (50 Tagessätze zu je 5000 Euro) verurteilt.
Das Landgericht hatte Stöcker in einem Berufungsprozess im Mai freigesprochen und die Verurteilung des Amtsgerichts aufgehoben.
Bei einer Revision wird das Urteil der Vorinstanz auf Rechts- und Formfehler überprüft. Über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten wird dabei nicht entschieden.