Ryanair darf von Passagieren keine Gebühr für das Einchecken am Schalter verlangen, wenn der kostenlose Online-Check-in bereits geschlossen ist. Das geht aus einem Hinweisbeschluss des Landgerichts Cottbus von Mitte September hervor, über den das juristische Nachrichtenportal "Beck Aktuell" berichtete.
Die Kammer kündigte darin an, die Berufung der Airline nach § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen (Aktenzeichen 8 S 179/26).
Ryanair hatte 55 Euro pro Person berechnet. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die zugrunde liegende Klausel Fluggäste unangemessen, sofern ihnen nur noch der Schalter bleibt, um den gebuchten Flug anzutreten.
Geklagt hatte eine fünfköpfige Familie, die mit Ryanair auf der Strecke Berlin–Dublin reisen wollte. Sie meldete sich am Abflugtag eine Stunde und 52 Minuten vor dem Start am Schalter. Den kostenlosen Online-Check-in, der zwei Stunden vor Abflug endet, konnte sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nutzen. Die Airline stellte insgesamt 275 Euro in Rechnung. Die Familie beglich den Betrag, trat die Reise an und forderte das Geld anschließend vor Gericht zurück.
Landgericht sieht im Check-in keine Zusatzleistung
Das Landgericht stützte sich auf die Inhaltskontrolle nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Einchecken sei kein Zusatzangebot, für das die Airline Passagiere gesondert zur Kasse bitten dürfe. Vielmehr sei es Voraussetzung dafür, dass Ryanair die Beförderung überhaupt erbringen könne.
Mehrere Check-in-Wege anzubieten und einen davon kostenpflichtig zu machen, hält die Kammer zwar grundsätzlich für zulässig. Maßgeblich sei jedoch, ob Passagiere tatsächlich zwischen den Wegen wählen könnten. Wer sich bewusst für den Schalter entscheide, dürfe dafür auch zahlen müssen. Sei der Online-Weg dagegen bereits geschlossen, bleibe der Schalter die einzige Möglichkeit, den Flug anzutreten.
Verweis auf Österreich und den EuGH
Die Kammer berief sich dabei auf ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Mai (4 Ob 170/25s). Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), auf die sich Ryanair berufen hatte, ließ das Landgericht dagegen nicht gelten (C-28/19). Der EuGH habe sich dort nur mit der Frage befasst, wann Check-in-Gebühren als fakultative Zusatzkosten nach Artikel 23 Absatz 1 der EU-Verordnung 1008/2008 gelten. Ob solche Gebühren Passagiere im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen, habe er nicht geprüft.
In erster Instanz hatte das Amtsgericht Königs Wusterhausen der Familie bereits recht gegeben, sich dabei aber auf eine andere Grundlage gestützt. Es hatte die Klausel als überraschende Bestimmung nach § 305c Absatz 1 BGB eingestuft und für unwirksam erklärt. Zudem habe die Airline nicht ausreichend deutlich über die anfallenden Kosten aufgeklärt, befand das Amtsgericht.