Regelmäßig beschäftigt sich Luftrechtsexpertin Nina Naske auf airliners.de in ihrer Kolumne mit aktuellen Entwicklungen im Luftrecht. In ihrer Tutorial-Serie Basiswissen Luftrecht erklärt sie zudem juristische Grundlagen.
Sieben Kilometer vor der Küste, am südlichen Rand des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, liegt Deutschlands einzige Ölbohrplattform: Mittelplate A. Dort wird seit 1987 Erdöl gefördert und über Pipelines an Land gebracht. Die Raffinerie Heide in Schleswig-Holstein stellt aus dem Erdöl von der Plattform Mittelplate auch Flugzeugtreibstoff her und beliefert den Flughafen Hamburg.
Die Deutsche Umwelthilfe will das beenden. Der "Lärm der Plattform und des durch Förderung und Instandhaltung erhöhten Schiffsverkehrs" störe die Wildtiere und bei einem "Ölunfall" werde das Gefieder der Vögel verklebt und das giftige Öl gelange in die Nahrungskette, das schade Seehunden, Robben, der Brandgans und anderen Wat- und Wasservögeln (Deutsche Umwelthilfe, "Factsheet" vom Mai).
Eine Welt ohne Menschen wäre anders
Freilich, in einer Welt ohne Menschen müssten Schweinswal, Brandgans und andere Wildtiere nicht den Lärm der Erdölförderung ertragen. Auch die Folgen eines Unfalls auf einer Ölbohrplattform wären ausgeschlossen. Aber auf der Erde leben nun einmal Menschen, und Menschen brauchen Erdöl. Erdöl wird zur Energiegewinnung benötigt, aber zum Beispiel auch für die Herstellung und den Betrieb von Windkraftanlagen – und für vieles mehr. Also muss Erdöl gefördert werden.
Die Erdölförderung auf Mittelplate verläuft seit 1987 ohne irgendwelche relevanten Unfälle. Den Schweinswalen, Seehunden, Robben und der Brandgans und den vielen anderen Wildtieren geht es im Nationalpark Wattenmeer gut (auch wenn das Leben für Wildtiere natürlich immer hart ist: fressen und gefressen werden). Nichts spricht dafür, dass es richtig wäre, den Betrieb von Mittelplate zu beenden.
Die Deutsche Umwelthilfe hat dennoch die Gelegenheit genutzt, die sich aufgrund der bergrechtlichen Besonderheiten ergeben hat: Gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2024 bis 2026 hat die Deutsche Umwelthilfe erst Widerspruch, später Klage erhoben. Ziel der Klage ist es, die Aufhebung der Zulassung zu erreichen. Damit wäre Betrieb von Mittelplate nicht länger erlaubt, die Ölförderung müsste beendet werden.
Bundesberggesetz: Wem gehören die Bodenschätze?
Wie kann es sein, dass die Deutsche Umwelthilfe im Alleingang beinahe die wichtigste Erdölförderstätte Deutschlands schließt? Das beruht auf einigen juristischen Besonderheiten.
Nach dem Bundesberggesetz gehören Erdöl und Erdgas (genauer: die Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung freiwerdenden Gasen) zu den sogenannten "bergfreien" Bodenschätzen, für die es einer staatlichen Zuteilung, der sogenannten "Bewilligung", bedarf (§§ 3 und 8 Bundesberggesetz). Wer Inhaber der Bewilligung für einen bestimmten geografischen Raum ist (das "Bewilligungsfeld"), der darf dort die Kohlenwasserstoffe aufsuchen, gewinnen und das Eigentum an ihnen erwerben. Erdgas und Erdöl gehören hingegen nicht dem Eigentümer des Grundstücks, unter dem sie in der Erde stecken. Stattdessen teilt der Staat über die Bewilligung das Recht zu, das Erdöl und das Erdgas zu suchen, aus der Erde zu holen (gewinnen, fördern) und das Eigentum daran zu erwerben. Ohne den Staat geht deshalb gar nichts, der Staat entscheidet (oder konkret: die zuständige Behörde, für Schleswig-Holstein das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)), wer die Kohlenwasserstoffe fördern und mit ihrem Verkauf dann Geld verdienen darf. Grundsätzlich werden Bewilligungen befristet erteilt, auch wenn andere Gestaltungen möglich sind.
Außerdem dürfen "Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung" nur auf Grund von Betriebsplänen errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind (§ 51 Bundesberggesetz). Der sogenannte Hauptbetriebsplan ist dabei für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen (§ 52 Bundesberggesetz). Über dem Betrieb hängt deshalb immer das "Damokles-Schwert" der Frist: Ohne neuen Betriebsplan (Hauptbetriebsplan) darf die Förderung nicht fortgesetzt werden.
Für die Deutsche Umwelthilfe ist diese Lage wie geschaffen, um zu stören: Denn es genügt, auf den Ablauf der Frist zu warten und dann die Wirksamkeit der Zulassung des neuen Hauptbetriebsplans zu verhindern. Sofort steht Mittelplate still.
Klagebefugnis und aufschiebende Wirkung
Die Zulassung des Hauptbetriebsplans wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam (§ 43 Verwaltungsverfahrensgesetz, inhaltsgleich auch die Landesverwaltungsverfahrensgesetze). Ob die Zulassung richtig oder falsch (rechtmäßig oder rechtswidrig) ist, spielt dabei keine Rolle. Wenn aber ein Widerspruch oder eine Klage eingelegt wird, hat dies aufschiebende Wirkung: die Zulassung ist dann "schwebend unwirksam", bis über den Rechtsbehelf entschieden ist (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung). Da auch Dritte unter Umständen zu Widerspruch oder Klage befugt sein können (so wie das die Deutsche Umwelthilfe für sich in Anspruch nimmt), können deshalb Dritte mit dem Rechtsbehelf sofort alles aufhalten: Der Widerspruch muss nur eingelegt (oder später die Klage erhoben) werden, dann fehlt es an der Zulassung des Hauptbetriebsplans. Die Deutsche Umwelthilfe hat genau diesen Weg beschritten und erst Widerspruch eingelegt und später, als der Widerspruch zurückgewiesen worden war, Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans erhoben.
Für diesen Fall des Rechtsbehelfs eines Dritten gibt es in § 80a Verwaltungsgerichtsordnung allerdings noch eine Besonderheit: Auf Antrag kann die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung anordnen, dann fällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs weg. Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie hat nach einem Antrag des Betreibers von Mittelplate von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und den Sofortvollzug des Hauptbetriebsplans angeordnet. Dagegen ist die Deutsche Umwelthilfe mit dem Antrag nach § 80a, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung vorgegangen und hat beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein beantragt, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat dem Antrag entsprochen.
Im Beschwerdeverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig diesen Beschluss der Vorinstanz geändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abgelehnt. Damit bleibt es beim Sofortvollzug der Zulassung des Hauptbetriebsplans. Der Betrieb von Mittelplate darf deshalb erst einmal fortgesetzt werden, die Ölförderung geht weiter.
Warum ist trotzdem noch alles offen?
Begründet hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Entscheidung aber nicht damit, dass die Klage der Deutschen Umwelthilfe nicht zulässig oder nicht begründet wäre. Das wäre auch verfrüht gewesen, denn über die vielen Sach- und Rechtsfragen, die sich wegen der Rechtsvorschriften des Umwelt- und Naturschutzrechts und des Bergrechts stellen, kann richtigerweise nicht im Eilverfahren entschieden werden. Stattdessen hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein ausdrücklich offen gelassen, wie die Sache am Ende ausgehen wird, und nur das Interesse am vorläufigen (!) Weiterbetrieb von Mittelplate höher gewichtet:
"Das Interesse an einem vorläufigen Weiterbetrieb der Bohr- und Förderinsel [Mittelplate] überwiegt das Interesse an einer sofortigen Einstellung der Erdölförderung. Für den Fall einer unverzüglichen Betriebsunterbrechung drohen erhebliche Nachteile von beträchtlichem Gewicht. [...] Betroffen sind jedoch nicht allein private Interessen der Beigeladenen, sondern zugleich gewichtige öffentliche Belange der Rohstoff- bzw. Energieversorgung, der Aufrechterhaltung bzw. Sicherung der bestehenden Infrastruktur und von circa 2.000 Arbeitsplätzen, der volkswirtschaftlichen Bedeutung bzw. haushälterischen Auswirkungen für das Land Schleswig-Holstein und die Region. Demgegenüber vermag der Senat auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht festzustellen, dass durch den zeitlich begrenzten Weiterbetrieb bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit irreversible oder schwerwiegende Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des betroffenen Nationalparks […] im Natura 2000-Gebiet eintreten werden. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts enthält keine Tatsachenfeststellungen zu einer möglichen Gebietsbeeinträchtigung. Der Senat verkennt nicht, dass insbesondere dem unionsrechtlich gewährleisteten Schutzregime der FFH-Richtlinie besonderes Gewicht zukommt und bereits die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-Richtlinie, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG grundsätzlich Anlass zu weitergehenden Prüfungen bzw. Maßnahmen gibt bzw. geben kann. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nicht die abschließende naturschutzrechtliche Bewertung der Zulässigkeit des Vorhabens, sondern der Sache nach allein die Frage, ob der Betrieb bereits vor Durchführung einer etwa erforderlichen FFH-Verträglichkeits(vor)prüfung einstweilen auszusetzen ist. [...]" (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2026, Az. 5 MB 5/26, ECLI:DE:OVGSH:2026:0512.5MB5.26.00)
Am Ende soll also alles offen sein: Ob es noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung wegen der Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie bedarf oder wie diese ausgeht – und am Ende deshalb auch, ob Mittelplate weiter betrieben werden darf oder nicht oder ob sich Umweltauflagen solchen Ausmaßes ergeben, dass der Betrieb sich nicht mehr lohnt.
Um was geht es denn in Wahrheit?
Angesichts der "komplexen" Rechtslage dürfte der Verwaltungsrechtsstreit sich über längere Zeit hinziehen und erheblichen Aufwand verursachen. Sollte eine Umweltverträglichkeitsprüfung als notwendig beurteilt werden, würde daraus weiterer Aufwand resultieren. So oder so entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit für den Betreiber von Mittelplate, was auch zu Zögerlichkeit bei Investitionen führen kann.
Am Ende hat der Gesetzgeber deshalb zwar nicht das Totalverbot für die Förderung von Erdöl und Erdgas in Deutschland geschaffen. Doch die Rechtslage ist derart gestaltet, dass es unternehmerisch zunehmend uninteressant ist, in Deutschland noch Erdöl und Erdgas zu fördern. Zwar gibt es auch gegenläufige Entwicklungen, seit die Weltmarktpreise infolge der Kriege in der Ukraine und im Nahen und Mittleren Osten steigen. Bisher ist jedoch ein echter Boom der heimischen Erdöl- und Erdgasförderung noch ausgeblieben. Das dürfte zu einem erheblichen Teil der "komplexen" Rechtslage geschuldet sein.
Freilich, die Rechtslage könnte auch ganz anders sein. In Texas in den USA beispielsweise gehören Erdöl, Erdgas und andere Bodenschätze grundsätzlich dem Grundeigentümer ("mineral rights"). Die Förderung von Erdöl und Erdgas bedarf auch keiner staatlichen Genehmigung.
Die Fördermengen in Texas sind seit 2008 erheblich gestiegen. Die Wirtschaft in Texas wächst. Für die Menschen in Texas gehören die Ölbohrtürme genau so zu ihrer Heimat wie die Pferde und die Rinder.
