Weil ein Ehepaar nach Ansicht des Amtsgerichts München seine Bahnfahrt zum Münchner Flughafen zu knapp kalkuliert hat, hat es keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug. Verspätungen und betriebliche Störungen im deutschen Schienenverkehr seien eine allgemein bekannte Tatsache, urteilte das Gericht und wies damit die Klage ab. Diese sei bei der Auswahl der Zugverbindung zwingend zu berücksichtigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Paar aus dem südlichen Oberbayern hatte seinen Flug ins ägyptische Hurghada nach Angaben des Gerichts verpasst, weil sein Zug im September 2025 wegen Personen im Gleis mehr als eine Stunde zwischen Tutzing und Pasing stand.
Als die beiden Reisenden am Flughafen ankamen, war der Gepäckschalter bereits geschlossen. Sie hatten daraufhin auf eigene Kosten für den Abend einen Flug für 567 Euro nach Hurghada gebucht und waren nach der Ankunft mit einem Taxi ins Hotel gefahren.
Spätestens 120 Minuten vorher am Schalter
Diese Kosten und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude hatte das Paar laut dem Gericht vergeblich dem Reiseveranstalter in Rechnung gestellt und schließlich Klage erhoben. Das Amtsgericht sah jedoch den Reiseveranstalter im Recht. Dieser habe in den Reiseunterlagen darauf hingewiesen, dass man spätestens 120 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter sein müsse.
Das Paar habe aber eine Verbindung gewählt, die das Zugterminal am Flughafen planmäßig nur 122 Minuten vor Abflug erreicht hätte, hieß es vom Gericht. Damit sei selbst bei pünktlicher Ankunft nicht gewährleistet gewesen, dass es den Schalter rechtzeitig erreiche. Die Anreise müsse jedoch so geplant werden, dass das selbst bei "typischerweise auftretenden Verzögerungen" möglich sei, begründete das Gericht.
