Flugzeuge, die ursprünglich russischen Eigentümern gehörten, können nach einem Verkauf nicht einfach weiterhin mit einem Flugverbot belegt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied, dass sich das Gericht der Europäischen Union mit der Klage einer kirgisischen Airline befassen muss. Das Gericht hatte das Flugverbot ohne weitergehende Analyse fortgelten lassen und eine Nichtigkeitsklage nicht zugelassen. Diese Nichtzulassung war laut EuGH nicht rechtens.
Der EuGH erklärte eine Nichtigkeitsklage für zulässig. Jede Handlung der EU, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen solle, könne Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall keine Analyse erstellt. Außerdem habe die EU-Kommission eine herausragende Rolle bei der Einbeziehung der beiden Flugzeuge in das Flugverbot gespielt. Die Vorinstanz muss sich nun neu mit dem Fall befassen. Eine Entscheidung in der Sache steht damit noch aus.
Die kirgisische Fluggesellschaft Global 8 Airlines hatte die beiden Flugzeuge von einer russischen Gesellschaft gekauft. Erst danach erfuhr sie, dass für die Maschinen ein Flugverbot galt. Ihnen waren Starts und Landungen in der EU sowie das Überfliegen von EU-Gebiet im Zusammenhang mit den Sanktionen wegen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verboten worden.
Global 8 Airlines beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidung über die Aufnahme ihrer Luftfahrzeuge in die Verbotsliste für nichtig zu erklären. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die Entscheidung nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar sei.