Lufthansa verklagt No-Show-Passagiere, © dpa/Paul Zinken
Eine Reisende steht an einem Check-in-Schalter der Lufthansa. © dpa / Paul Zinken
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Lufthansa verschärft offenbar den Kampf gegen sogenannte No-Show-Passagiere. Fluggäste, die Teile ihrer gebuchten Flugverbindung verfallen lassen, müssen einen erhöhten Tarif nachzahlen. Damit soll verhindert werden, dass das Tarifsystem der Airline mit günstigeren Auslandsangeboten umgangen wird.

Die Nachzahlungen will Lufthansa jetzt auch bei Passagieren durchsetzen, die nur ihren letzten Flug verfallen lassen. In diesem Fall kann die Airline nicht Druck ausüben, in dem sie die Beförderung verweigert. Doch im vergangenen Jahr reichte sie im Nachgang Klage gegen einen Kunden ein. "Meines Wissens ist das bisher der einzige Fall, in dem Lufthansa auf eine Nachzahlung geklagt hat", sagt Rechtsanwalt Matthias Böse gegenüber airliners.de. Er verteidigte den Beklagten in dem Rechtsstreit mit der Airline.

Zunächst erhielt Lufthansa eine Abfuhr: Die Klage gegen den Passagier wurde im Dezember vom Amtsgericht Berlin-Mitte abgewiesen (Az. 6 C 65/18). Allerdings bleibt die Airline beharrlich: Sie hat Berufung gegen das Urteil eingelegt, wie ein Sprecher auf Anfrage von airliners.de mitteilte. Weiteres werde man aufgrund des laufenden Verfahrens nicht dazu sagen.

Unzulässige Tariftricks

Um die Tarifregeln der Airlines zu umgehen, gibt es zwei gängige Verfahren, bei denen der Passagier für einen günstigeren Preis mehr Flugsegmente bucht, als er eigentlich benötigt. Mit der Vorgabe, sämtliche Flüge vollständig und in der gebuchten Reihenfolge zu fliegen, schieben die Airlines diesen Tricks einen Riegel vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil von 2010 anerkannt, dass Airlines das "Unterlaufen" ihres Tarifsystems verhindern dürfen, in dem sie eine Nachzahlung verlangen.

Cross Border Selling

Im Ausland bieten Airlines vor allem ihre Langstreckenflüge günstiger an als in den Heimatmärkten. Passagiere versuchen dies auszunutzen, indem sie eine Umsteigeverbindung über das Drehkreuz kaufen, die Zu- und Abbringer aber verfallen lassen und nur den Langstreckenflug nutzen. Beispiel: Ein Flug von St. Petersburg über Frankfurt nach Los Angeles und zurück kostet weniger als nur der Nonstop-Flug Frankfurt-Los Angeles und zurück.

Cross Ticketing

Hin- und Rückflug an einem Tag, wie sie vor allem Geschäftsreisende nutzen, sind in der Regel teurer als Flüge mit längerem Aufenthalt (zum Beispiel Wochenendbindung). Bucht ein Passagier zwei Hin- und Rückflüge und nutzt nur jeweils einen Flug entsprechend seinen Reiseplänen, kann er viel Geld sparen. Beispiel: Benötigt werden ein Flug von Berlin nach Frankfurt am 6. März um 8 Uhr und zurück um 18 Uhr. Gebucht werden ein Hinflug für den 1. März mit Rückflug am 6. März, 18 Uhr, und ein Hinflug für den 6. März, 8 Uhr, mit Rückflug für den 12. März.

Klar ist, dass Lufthansa keine Schlupflöcher im bestehenden Tarifsystem entstehen lassen will, um Nachahmer abzuschrecken. Anwalt Böse sieht gleichwohl unter den aktuellen Geschäftsbedingungen keine Chance für die Airline, mit ihrem Vorgehen durchzukommen. "Ich bin sehr optimistisch, dass das Urteil in der nächsten Instanz Bestand hat."

Das Berliner Amtsgericht hatte Lufthansa zwar grundsätzlich ein Recht auf Nacherhebung zugestanden. Allerdings sei die Nachberechnung des Preises "nicht hinreichend transparent" und "weder für den Beklagten noch für das Gericht nachvollziehbar".

Reiserechtler rechnet mit vermehrten Klagen

Reiserechtler Holger Hopperdietzel geht davon aus, dass die verschärfte Gangart der Lufthansa kein Einzelfall bleibt. "Zukünftig werden wahrscheinlich mehr Fluggäste mit Klagen dieser Art konfrontiert werden", meint er.

Der Spezialanwalt für Luftfahrtrecht beschäftigt sich seit Jahren mit den No-Show-Regeln der Airline. Bislang ist die Rechtslage dabei relativ klar: Lufthansa und andere Airlines dürfen den Flugpreis "nachberechnen", wenn der Passagier einen oder mehrere Flüge absichtlich hat verfallen lassen. Dann muss er oft einen vierstelligen Betrag nachzahlen, bevor er seinen Weiterflug antreten kann. Klagen der Fluggäste haben in diesen Fällen keine Aussicht auf Erfolg, meint Hopperdietzel.

Anders sei die Sache, wenn die Passagiere ihre Flüge unvorhergesehen nicht wahrnehmen konnten. Solche Fälle betreut der Rechtsanwalt des Öfteren. "Wenn die Reisepläne des Passagiers sich geändert haben, liegt keine Umgehung der Tarifregeln vor."

Allerdings komme man in solchen Fällen nur auf dem Rechtsweg weiter und müsse zunächst Klage einreichen. Sonst beiße man bei der Airline auf Granit. "Da gibt es kein Entgegenkommen der Lufthansa."

EU-Verbraucherschützer gegen No-Show-Klauseln

Auf europäischer Ebene haben Verbraucherschützer den No-Show-Klauseln der Airlines im Dezember den Kampf angesagt. Der europäische Verbraucherverband BEUC fordert ein Verbot solcher Klauseln durch EU-Recht. Einige nationale Organisationen kündigten Klagen gegen Fluggesellschaften in entsprechenden Fällen an. Auch der Schweizer Verbraucherbund FRC schloss sich der Kampagne an.

In Deutschland sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband dagegen keinen Handlungsbedarf. Man plane aktuell nicht tätig zu werden, heißt es auf Anfrage. Die Rechtslage in Deutschland sei durch das BGH-Urteil von 2010 anders als in anderen EU-Staaten.

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