EuGH: Tuifly muss Streikopfer wohl entschädigen, © Tuifly
Eine Boeing 737-800 der Tuifly. © Tuifly
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Tuifly muss für die Folgen der massenhaften Krankmeldungen im Oktober 2016 haften. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Dienstag: Der "wilde Streik" ist in diesem Fall kein "außergewöhnlicher Umstand", daher ist die Airline nicht von Entschädigungsansprüchen befreit.

Auf Tuifly könnten nun Ausgleichszahlungen in Millionenhöhe zukommen. Denn von den Flugausfällen und -verspätungen war damals eine fünfstellige Zahl an Passagieren betroffen. Sie könnten jeweils Anspruch auf mindestens 250 Euro haben.

Allein in Hannover sollen bis zum vergangenen Jahr bereits 1400 Klagen eingereicht worden sein. Die Fluggesellschaft hatte bisher Entschädigungen abgelehnt und von einigen deutschen Gerichten Recht bekommen.

Letztlich entscheiden deutsche Gerichte

Tuifly zeigte sich von der Entscheidung der Luxemburger Richter "enttäuscht". Man sehe aber durchaus noch Spielraum für anderslautende Gerichtsentscheidungen, sagte ein Sprecher der Fluggesellschaft gegenüber airliners.de.

Denn die einzelnen Entschädigungsfälle müssen nun jeweils noch von deutschen Gerichten beurteilt werden. Allerdings sind sie dabei an die Vorgaben des EuGH-Urteils gebunden.

"Wir werden vor jedem Gericht unsere Position deutlich machen und darlegen, dass man sich auf einen solchen 'wilden Streik' nicht vorbereiten kann", so der Tuifly-Sprecher. Das neue Urteil verpflichte die Airline noch nicht zu Entschädigungen, sondern spreche lediglich davon, dass auch bei Streiks eine Kompensation fällig werden könne.

Jeder Streik ist anders zu bewerten

Das Gericht betont in seinem Urteil, dass ein Streik nicht "unbedingt und automatisch einen Grund für die Befreiung von der Ausgleichspflicht" darstellt. Vielmehr müsse von Fall zu Fall entschieden werden.

Für einen "außergewöhnlichen Umstand" müssten demnach zwei Kriterien erfüllt sein: Das Vorkommnis ist erstens nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft und zweitens von dieser nicht tatsächlich beherrschbar.

Richter sehen Tuifly in der Pflicht

Im Fall Tuifly fällt die Bewertung des Gerichts allerdings sehr eindeutig aus: Beide Kriterien für einen "außergewöhnlichen Umstand" sind nicht erfüllt.

Denn die massenhaften Krankmeldungen im Oktober 2016 folgten auf die Ankündigung, dass die Airline umstrukturiert werden und in einem gemeinsamen Unternehmen mit dem Partner Etihad Airways aufgehen soll. Bei einer solchen Umstrukturierung seien Konflikte mit den Mitarbeitern nicht ungewöhnlich und daher Teil der normalen Geschäftstätigkeit, so das Gericht.

Mitarbeiter-Proteste vor Zentrale des Ferienfliegers Tuifly" am 5.Oktober 2016. Foto: © dpa, Julian Stratenschulte

Auch habe Tuifly den "wilden Streik" durchaus beeinflussen können: Zum einen war er auf eine Entscheidung der Geschäftsführung zurückzuführen. Zum anderen endete die hohe Abwesensheitsquote der Mitarbeiter, sobald eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt wurde.

"Wilder Streik" ist nicht anders zu bewerten

Die Luxemburger Richter sehen hinsichtlich der EU-Fluggastrechte keinen rechtlichen Unterschied zwischen einem "wilden" und einem ordentlichen Streik. Denn sonst würden die Ausgleichszahlungen für Verspätungen und Flugausfälle von den unterschiedlichen arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften der einzelnen Länder abhängen. Und das widerspreche dem Ziel der Verordnung, die Passagierrechte zu harmonisieren.

Das Urteil kam überraschend früh, weil Beobachter erst im Sommer mit einer Entscheidung gerechnet hatten. Und es war in der Sache überraschend, weil der Generalanwalt des Gerichts in seinem Schlussantrag in der vergangenen Woche eine ganz andere Empfehlung ausgesprochen hatte: Er argumentierte, dass die spontanen Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellten.

Urteil ist bindend für nationale Gerichte

Der Europäische Gerichtshof war von den Amtsgerichten Hannover und Düsseldorf angerufen worden, weil dort zahlreiche Klagen auf Ausgleichszahlungen gegen Tuifly anhängig sind. Die deutschen Richter baten den EuGH um eine Vorabentscheidung darüber, ob der "wilde Streik" in Form spontaner Krankmeldungen als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten ist.

© dpa, Sebastian KahnertLesen Sie auch: Bund befürwortet Reform der Fluggastrechte

Nach Angaben des EuGH ist es nun Sache der deutschen Gerichte, in den einzelnen Fällen "im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofes zu entscheiden". Das heutige Urteil hat auch für alle anderen nationalen Gerichte bindende Wirkung, die sich mit ähnlichen Fällen befassen.

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