Wird ein Flug abgesagt und die Airline bucht den Reisenden auf dessen Wunsch auf einen anderen Flug um, mit dem er einen Tag früher als geplant ankommt, muss die Fluggesellschaft die Übernachtung am Zielort nicht zahlen. Das hat das Landgericht Landshut entschieden. Die Hotelkosten seien in diesem Fall keine Betreuungsleistungen im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung, die von der Anrechnung auf Entschädigungen ausgeschlossen sind (Az.: 15 S 437/25e).
In dem verhandelten Fall waren zwei Flüge von München nach Dubai kurzfristig abgesagt worden. Für die betroffenen zwei Passagiere war bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 1200 Euro geflossen. Darüber hinaus forderten sie für die zusätzliche Nacht in Dubai Hotelkosten von rund 750 Euro von der Fluggesellschaft. Diese lehnte die Zahlung ab – und bekam vom Landgericht recht.
Bei kurzfristigen Flugabsagen müssen Airlines in vielen Fällen Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro an den Passagier leisten. Daneben gibt es Betreuungsleistungen, auf die Passagiere unabhängig davon Anspruch haben – etwa die Übernahme von Hotelkosten in bestimmten Fällen. Unter Umständen können diese Leistungen jedoch auf gezahlte Entschädigungen angerechnet werden.
Die EU-Regeln sehen die Übernahme von Hotelkosten allerdings grundsätzlich nur dann vor, wenn ein angebotener Ersatzflug erst einen Tag später als geplant startet und der Passagier dadurch am Abflugort verbleiben muss. Dass die Airline das Hotel zahlt, wenn der Reisende einen Tag früher als vorgesehen ankommt, ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Über den Fall berichtete die Fachzeitschrift "Reiserecht aktuell".