Intention und Auslegung liegen bei der EU-Fluggastrechteverordnung weit auseinander. Die airliners.de-Serie zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zeigt die Irrungen und Wirrungen, die zu einem überbordenden Verbraucherschutz zu Lasten der Fluggesellschaften geführt haben. Einmal im Monat veröffentlichen wir Urteilsanmerkungen von Fachanwälten zu richtungsweisenden Entscheidungen. In diesem Teil geht es um die Vogelschlag-Problematik in der europäischen Fluggastrechteverordnung.
Kollisionen zwischen Flugzeugen und einem oder mehreren Vögeln sind im täglichen Flugbetrieb keine Seltenheit. Haben Fluggäste aber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn das Flugzeug mit einem Vogel kollidiert und sich der Flug deshalb verspätet?
Nein, urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil Pešková u.a. gegen Travel Services vom 04.05.2017 (Az: C-315/15). Der Vogelschlag liege nicht im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft und eben für diese besonderen Umstände sehe die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 Ausnahmen von der Entschädigungspflicht vor.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens hatten bei der tschechischen Fluggesellschaft Travel Service im August 2013 einen Flug von Bulgarien in die Tschechische Republik gebucht. Dieser Flug hatte eine Verspätung von mehr als fünf Stunden. Die Kläger machten deshalb einen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft geltend.
Ursächlich für die Verspätung waren zwei Inspektionen am Flugzeug auf vorangegangenen Flügen. Diese Inspektionen waren notwendig geworden, weil das Flugzeug auf einem Vorflug mit Vögeln kollidiert war und auf einem anderen Vorflug ein (davon unabhängiges) technisches Problem aufgetreten war.