Mein Arbeitsalltag als Anwältin wird nie langweilig. Jeden Tag habe ich große und kleine Fragestellungen auf dem Tisch, die Neugierde und Kreativität erfordern. Aber manches wiederholt sich auch, und bei manchem frage ich mich, warum es immer wieder schief läuft. Dazu gehört auch die Kommunikation von und mit Behörden.
In Erinnerung geblieben ist mir zum Beispiel ein Fall, in dem zwei Behördenmitarbeiter einem Piloten eine mündliche Auskunft gegeben haben. Der Pilot hat sich auf diese Auskunft verlassen. Später haben die Behördenmitarbeiter bestritten, diese Auskunft überhaupt gegeben zu haben. Hätte der Pilot sich die Auskunft schriftlich geben lassen, wäre dieses Problem nicht entstanden.
Oder freundliche E-Mails der Behörde. Solche E-Mails werden mir nicht selten mit der Bemerkung weitergeleitet, die Behörde habe „nichts gemacht“, obwohl doch der Antrag schon vor Monaten gestellt wurde. In der E-Mail heißt es aber dann zum Beispiel, die Behörde bitte um „Erläuterung“ in diesem oder jenem Punkt, oder gar um „Überarbeitung“. Hat die Behörde hier wirklich „nichts gemacht“? Oder ist längst etwas geschehen, auf das zu reagieren wäre? Hier muss man in jedem Einzelfall genauer hinschauen.
Bittet die Behörde um Erläuterung einiger Punkte, kann der Grund beispielsweise sein, dass sie noch Bedarf sieht, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Zur Aufklärung des Sachverhalts ist die Behörde verpflichtet [1]. Aufklären muss sie grundsätzlich aber nur solche Umstände, die für ihre Entscheidung eine Rolle spielen. Umso wichtiger ist es deshalb, nachzuvollziehen, warum gerade diese Rückfragen gestellt werden: Möglicherweise fehlt der Behörde noch wesentliche Information, ohne die sie nicht entscheiden kann oder, schlimmer noch, ohne die sie den Antrag nur ablehnen darf.
E-Mail nicht richtig gelesen - Frist versäumt?
Nehmen wir zum Beispiel an, mit der Revision des Handbuchs sollte das Betriebshandbuch der Airline an die neue EU-OPS angepasst und so die Ausstellung des neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate, AOC) vorbereitet werden (der Stichtag 28.10.2014 rückt ja näher). Die Rückfragen des Luftfahrt-Bundesamts können dann bereits erkennen lassen, wo nach Auffassung des Amts womöglich noch Verbesserungsbedarf besteht, oder deutlicher gesagt: dass dem Antrag derzeit noch nicht entsprochen werden darf. Eine andere Frage ist, ob diese Auffassung zutreffend ist. Aber genau darauf kann die Airline dann ja in ihrer Antwort eingehen.
Werden in einer E-Mail keine inhaltlichen Rückfragen gestellt, sondern wird beispielsweise um „Überarbeitung“ der eingereichten Revision des Handbuchs gebeten, sollte noch gründlicher geprüft werden. Denn unter Umständen ist in dieser E-Mail bereits die verbindliche Entscheidung über den Antrag zu sehen (in Juristensprech: „Verwaltungsakt“ oder „Bescheid“): Womöglich ist der Antrag längst abgelehnt!
Allerdings bedarf es grundsätzlich schon besonderer Umstände, damit eine E-Mail als (ablehnender) Bescheid einzustufen ist. Ausgeschlossen ist das aber keineswegs. Insbesondere lässt sich nicht einfach einwenden, es handele sich doch nur um eine E-Mail. Das deutsche Verwaltungsrecht nimmt es nämlich mit der Form grundsätzlich nicht allzu streng, sondern löst entstehende Probleme vielfach auf andere Weise.
So wird eine E-Mail in vielen Fällen keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Einem Verwaltungsakt ist aber regelmäßig eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen [3]; fehlt sie, kann das folglich dagegen sprechen, die E-Mail als Bescheid aufzufassen. Aber es spricht nicht zwingend dagegen. Denn wenn die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, hat das ganz bürgerfreundlich zur Folge, dass die Frist, innerhalb derer der Verwaltungsakt angegriffen werden kann, sich auf ein Jahr verlängert [4].
Wie immer die freundliche E-Mail im Einzelfall zu verstehen ist – selten wird sich ergeben, dass die Behörde „nichts gemacht“ hat, wenn sie doch immerhin E-Mails geschrieben hat. Immer wieder aber wird genau das übersehen. Obwohl längst weitere Schritte zu unternehmen wären, geht deshalb in vielen Fällen wertvolle Zeit ins Land oder werden sogar Fristen versäumt. Wer dem vorbeugen will, wird nicht umhin kommen, häufiger den Anwalt oder die Anwältin hinzuziehen.
Fußnoten
- ↑Siehe § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- ↑Die neue EU-OPS ist die Verordnung (EU) Nr. 965/2012, die zum 28.10.2014 auch in der Bundesrepublik Deutschland anwendbar wird.
- ↑Zu prüfen ist insoweit, ob für die jeweilige Behörde Bundesrecht oder Landesrecht gilt, und ob Spezialregelungen greifen. Das Luftfahrt-Bundesamt muss sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes richten; § 37 Absatz 6 dieses Verwaltungsverfahrensgesetzes verpflichtet dazu, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
- ↑§ 58 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Auch hier bleiben weitere Fragen im Einzelfall zu klären: prüfen muss man insbesondere noch, wann das Jahr beginnt.