Intention und Auslegung liegen bei der EU-Fluggastrechteverordnung weit auseinander. Die airliners.de-Serie zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zeigt die Irrungen und Wirrungen, die zu einem überbordenden Verbraucherschutz zu Lasten der Fluggesellschaften geführt haben. Einmal im Monat veröffentlichen wir Urteilsanmerkungen von Fachanwälten zu richtungsweisenden Entscheidungen. In diesem Teil geht es um eine EuGH-Entscheidung, die besagt, dass es sich um einen "direkten Anschlussflug" handeln kann, auch wenn eine Reise mit mehren Flügen stattfindet, die nicht innerhalb der Europäischen Union stattfinden.
Dieser Artikel kommentiert das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Oktober 2022 (Rechtssache C-436/21), in dem der EuGH entschieden hat, dass der Begriff "direkte Anschlussflüge" Flüge umfasst, die von einem Reisebüro zusammengestellt werden, unabhängig von den Beziehungen zwischen den betreffenden Luftfahrtunternehmen. Das bedeutet, dass ein Flug, der in Nicht-EU-Ländern durchgeführt wird, auch dann unter die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 fallen kann, wenn zwischen den Luftfahrtunternehmen keine vertraglichen Beziehungen bestehen.
Sachverhalt
Für eine Reise im Juli 2018 von Stuttgart nach Kansas City (Vereinigte Staaten) erteilte ein Fluggast einem Reisebüro einen Vermittlungsauftrag für den Erwerb eines einheitlichen elektronischen Flugscheins für einen von der Swiss International Air Lines AG durchgeführten Flug von Stuttgart nach Zürich und zwei von American Airlines durchgeführte Flüge von Zürich nach Philadelphia und von Philadelphia nach Kansas City.
Wie ein im EU-Ausland durchgeführter Flug plötzlich unter die EU-Fluggastrechteverordnung fällt steht Lesern mit airliners+ Zugang zu Verfügung
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