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Klare Worte des Bundesgerichtshofs zur Schadenshaftung, © dpa/Fotomontage: airliners.de
Einmal im Monat veröffentlicht die Luftrechts-Expertin Nina Naske auf airliners.de eine neue Kolumne. Alle Luftrechts-Folgen lesen. © dpa / Fotomontage: airliners.de
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Regelmäßig beschäftigt sich Luftrechtsexpertin Nina Naske auf airliners.de in ihrer Kolumne mit aktuellen Entwicklungen im Luftrecht. In ihrer Tutorial-Serie Basiswissen Luftrecht erklärt sie zudem juristische Grundlagen.

Der Bundesgerichtshof, das oberste Zivilgericht in Deutschland, hat mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 (Aktenzeichen III ZR 204/21, ECLI:DE:BGH:2022:081222UIIIZR204:21.0) klare Worte zur Verantwortung von Flughäfen, Airlines und der Luftsicherheitsbehörde bei den Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen gefunden und die Eigenverantwortung des Fluggasts betont. Der Entscheidung liegt ein Fall zu Grunde, der sich so oder so ähnlich vermutlich häufiger zuträgt.

Flughafenbetreiber sollten allerdings zweimal hinschauen, denn für ihren Geschäftserfolg sind sie oft auch darauf angewiesen, dass Fluggäste am Flughafen die Ladengeschäfte besuchen.

Ausgangssachverhalt: Verpasster Flug nach Einkaufsbummel

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder einen Flug am 9. Oktober 2019 von D-Stadt nach dem Zielort C. Die planmäßige Abflugzeit war um 12:15 Uhr. Die Familie verpasste den Flug, weil sie nach Durchlaufen der Sicherheits- und Passkontrollen das Abfluggate nicht mehr rechtzeitig erreichte. Der Kläger war der Meinung, ihm sei deshalb ein Schaden von rund 3000 Euro für den Kauf von Ersatzflugtickets und für zusätzliche Fahrt- und Hotelkosten entstanden, den er vom Flughafenbetreiber ersetzt verlangte.

Der Kläger machte im Klageverfahren am Amtsgericht zur Begründung seiner Klage geltend, er habe am 9. Oktober 2019 zusammen mit seiner Familie das Reisegepäck um 10:07 Uhr am Check-in-Schalter aufgegeben. Der Kläger räumte ein, dass er und seine Familie dann am Flughafen einen Einkaufsbummel unternahmen. Um 11:10 Uhr habe er sich aber mit seiner Familie zu der Sicherheitskontrolle begeben und diese um 11:35 Uhr passiert. Anschließend sei die Familie zu den elektronischen Passkontrollen gegangen. Dort habe er Auskunft erhalten, er könne die elektronischen Durchgänge nicht nutzen, da seine jüngste Tochter noch keine zwölf Jahre alt sei. Die Familie sei deshalb an die mit Personal besetzten Durchgänge verwiesen worden. Dort dauerte die Passkontrolle so lange, dass die Familie den Flug verpasste.

Eine Familie ist am Flughafen auf dem Weg zum Check-in., © dpa/Matthias Balk
Eine Familie ist am Flughafen auf dem Weg zum Check-in. © dpa / Matthias Balk
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Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Kläger sah es weiterhin anders und legte Berufung ein. Dabei behauptete der Kläger, es habe auf der Webseite des Flughafenbetreibers der Hinweis darauf gefehlt, dass Kinder unter zwölf Jahren das elektronische Grenzkontrollsystem "EasyPASS" nicht nutzen dürfen. Das Landgericht wies die Berufung zurück und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Erwägung, dass der Kläger selbst verantwortlich dafür war, für sich und seine Familie einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen einzuplanen und dies versäumt hatte. Der Kläger sah es noch immer anders. Doch auch der mit der Revision angerufene Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Zivilgericht, kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Sicherheits- und Passkontrollen zu einem früheren Zeitpunkt hätte aufsuchen müssen und deshalb keinen Schadensersatz beanspruchen kann.

Gegen wen hat der Fluggast eine (potentielle) Anspruchsgrundlage?

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung jedes Einzelfalls ist die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage überhaupt ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt und gegen wen dieser Anspruch sich dann richten würde. Der Fluggast, der einen Flug verpasst, wird meist zunächst an die Airline denken, bei der das Flugticket gekauft wurde. In dem genannten Fall war aber wohl auch für den Kläger schnell einsichtig, dass der Fluggesellschaft kein Vorwurf zu machen war: Der Sachverhalt beinhaltet weder ein Tun noch ein Unterlassen der Fluggesellschaft, das ursächlich dafür gewesen wäre, dass der Kläger und seine Familie den Flug verpassten.

Der Kläger sah die Verantwortung deshalb beim Flughafenbetreiber, schließlich habe der Flughafenbetreiber auf seiner Webseite zwar auf die Möglichkeit der "EasyPASS"-Kontrolle hingewiesen, das Mindestalter von zwölf Jahren aber nicht erwähnt. Allerdings stellt sich aus juristischer Sicht dazu dann die Frage, ob es eine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer dem Fluggast überhaupt ein Schadensersatzanspruch gegen den Flughafenbetreiber zustehen könnte, wenn der Fluggast einen Flug verpasst. Einen den gebuchten Flug betreffenden Vertrag zwischen dem Fluggast und dem Flughafenbetreiber gibt es im Regelfall nicht. Allenfalls wäre es denkbar, dass ein Vertrag zwischen der Airline und dem Flughafenbetreiber über die sogenannte Bodenabfertigung besteht. Zu diesem Vertrag ließe sich dann prüfen, ob daraus eine Schutzwirkung zugunsten des Fluggastes anzunehmen ist. Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist aber ein Ausnahmefall und deshalb nur unter bestimmten Umständen anzunehmen. Die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch müssen dann noch hinzukommen, wobei es insbesondere auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Flughafenbetreibers ankäme.

Wenn es um Verzögerungen bei der Sicherheits- oder Passkontrolle geht, dann ist schließlich noch an Schadensersatzansprüche zu denken, die sich auf eine Amtspflichtverletzung nach § 839 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des deutschen Grundgesetzes oder öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche beispielsweise nach dem deutschen Bundespolizeigesetz stützen. Diese Ansprüche, die sich auch als "Staatshaftung" bezeichnen lassen, bestehen aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und setzen grundsätzlich einen Fehler der hoheitlich handelnden Stellen voraus, also beispielsweise eine unzureichende Organisation der Passkontrollen oder unzureichende Personalausstattung. Zu bedenken ist auch die empirische Befundlage: Staatliche Stellen haften nur äußerst selten auf Schadensersatz.

Mehreck-Beziehungen sind kompliziert...

Am Flughafen treffen der Fluggast, die Airline, der Flughafenbetreiber, die Bundespolizei oder gegebenenfalls noch weitere Unternehmen (zum Beispiel die Bodenabfertigung) oder Behörden (zum Beispiel der Zoll) aufeinander. Wenn der Fluggast von einer dieser Stellen Schadensersatz verlangt, weil er seinen Flug verpasst hat, dann stellen sich aus juristischer Sicht immer auch Folgefragen nach einem Regress. Zu denken wäre beispielsweise daran, dass die Fluggesellschaft ihrerseits Schadensersatz vom Flughafenbetreiber verlangen könnte, wenn die Ursache dafür, dass der Fluggast seinen Flug verpasste, vom Flughafenbetreiber zu verantworten ist. Oder der Flughafenbetreiber kann versuchen, sich bei der Bundespolizei schadlos zu halten, wenn dort der Fehler lag. Je nachdem, was genau sich im Einzelfall abgespielt hat, können deshalb ganz unterschiedliche Ansprüche der Beteiligten gegeneinander bestehen.

Für den Bundesgerichtshof kam es in der Entscheidung III ZR 204/21 vom 8. Dezember 2022 auf derartige Hintergründe nicht an, denn die Revision betraf nur die Frage nach Schadensersatzsansprüchen des Fluggasts gegen den Flughafenbetreiber. Trotzdem hat der Bundesgerichtshof sich indirekt auch zum Pflichtenkatalog der Bundespolizei und zur Staatshaftung geäußert. Zugleich hat der Bundesgerichtshof die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob der klagende Fluggast einen Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter haben könnte, und noch nicht einmal geklärt, ob in diesem Fall überhaupt ein Bodenabfertigungsvertrag zwischen der Fluggesellschaft und dem Flughafenbetreiber bestand oder nicht.

Klare Zuordnung der Verantwortung

Für diese Vorgehensweise hat sich der Bundesgerichtshof deshalb entscheiden können, weil sich klar abzeichnete, dass der Fehler beim klagenden Fluggast selbst lag. Mit dieser Zuweisung der Eigenverantwortung an den Fluggast konnte offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Flughafenbetreiber vorlagen oder nicht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs benennt zugleich klare Grenzen der Verantwortlichkeiten zwischen Fluggesellschaft, Flughafenbetreiber und Bundespolizei.

Der Bundesgerichtshof führt dazu in seinem Urteil III ZR 204/21 vom 8. Dezember 2022 insbesondere aus:

"Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es auf die Frage, ob ein etwaiger Bodenabfertigungsvertrag (mit Fluggastabfertigung) zwischen der Beklagten als Flughafenbetreiberin und der den gebuchten Flug durchführenden Fluggesellschaft (auch) Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfaltet hat, nicht ankommt. Denn es würde jedenfalls an einer den Kläger zum Schadensersatz berechtigenden Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. eins Satz eins BGB fehlen
1 . Aus den Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) und des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ergibt sich eine klare Trennung des Verantwortungsbereichs des privaten Flughafenbetreibers von dem hoheitlichen Sicherheitsbereich, für den die Luftsicherheitsbehörde - das ist am Flughafen D. die Bundespolizei (siehe § 16 Abs. 3a LuftSiG [...]) - ausschließlich verantwortlich ist. a) Nach § acht Abs. eins Satz eins Nr. eins LuftSiG ist der Betreiber eines Flugplatzes verpflichtet, die gesamte Flughafenanlage so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die Zuführung von Passagieren und Gepäck sowie die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden. […] b) Gemäß § zwei Satz zwei Nr. eins LuftSiG hat demgegenüber die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe, die Fluggäste und deren Gepäck nach Maßgabe des § fünf LuftSiG zu kontrollieren beziehungsweise durch Beliehene kontrollieren zu lassen (§ 16a Abs. eins Nr. eins LuftSiG). Der Bundespolizei obliegt grundsätzlich auch der Grenzschutz (§ zwei Abs. eins BPolG). Dieser umfasst unter anderem die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt (§ zwei Abs. zwei Satz eins Nr. zwei Buchst. a BPolG). Dabei setzt die Bundespolizei an Flughäfen zur Erleichterung der Grenzkontrolle für die Reisenden, die Inhaber von elektronisch lesbaren Pässen unter anderem der Staaten der Europäischen Union sind, und zur Entlastung der eingesetzten Beamten das Grenzkontrollsystem EasyPASS ein, das die Identität der Reisenden sowie die Gültigkeit und Echtheit der elektronischen Reisedokumente automatisiert überprüft [...]. Alle diese Maßnahmen sind hoheitlicher Natur und können bei Verzögerungen im Betriebsablauf unter Umständen Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. eins Satz eins BGB i.V.m. Art. 34 GG (z.B. bei Organisationsmängeln) oder Entschädigungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Aufopferung beziehungsweise des enteignenden Eingriffs oder nach § 51 Abs. zwei Nr. eins BPolG auslösen […]. Eine Haftung der Luftfahrtunternehmen oder des Flughafenbetreibers für Verzögerungen im Sicherheitsbereich kommt nicht in Betracht, da die Fluggast- und Grenzkontrollen ausschließlich in Händen der Polizei liegen. [...]"

Für die Luftfahrtunternehmen und die Flughafenbetreiber sind das erfreulich klare Worte des obersten deutschen Zivilgerichts, zumal in der Vergangenheit von manchen Gerichten und in der juristischen Literatur mitunter auch anderes behauptet wurde. Für Fehler der Behörden haben die Privatunternehmen grundsätzlich nicht einzustehen.

Der Bundesgerichtshof sieht im konkreten Fall zudem auch keine Fehler im Ablauf der Sicherheits- und Passkontrollen:

"[Es] ergeben sich aus dem Klägervortrag keine Anhaltspunkte für eine unangemessene, auf einem Organisationsmangel beruhende Verzögerung der Passkontrolle. Nach seinen Angaben hat er um 11:35 Uhr die Sicherheitskontrolle passiert und das Abfluggate kurz nach zwölf Uhr erreicht. Die Passkontrolle ist somit zügig durchgeführt worden, zumal wenn man bedenkt, dass der Kläger sich zunächst irrigerweise zu den elektronischen Passkontrollen begeben hatte und anschließend die ordnungsgemäße Kontrolle eines anderen Passagiers 20 Minuten beanspruchte. Dieser nicht von vornherein absehbaren Verzögerung ist durch Öffnung einer dritten Kabine für die Passkontrolle hinreichend Rechnung getragen worden."

Freilich könnten jene Flughafenbetreiber, die als Beliehene der Bundespolizei die Sicherheitskontrollen am Flughafen selbst ausführen, an anderer Stelle doch noch in die Verantwortung genommen werden: Wenn es tatsächlich einmal zu Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung oder aus öffentlich-rechtlicher Grundlage kommen sollte, dann kann ein Regress beim Beliehenen möglich sein. Entscheidend kommt es jedoch auch dann auf die Umstände des Einzelfalls an, denn wo genau die Trennlinie der Verantwortung zwischen Bundespolizei und Beliehenen verläuft, hängt von den Auftragsinhalten und weiteren Einzelheiten ab.

Auch der Fluggast trägt Eigenverantwortung

Für Unternehmen und Behörden gleichermaßen von Bedeutung sind zudem die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil III ZR 204/21 vom 8. Dezember 2022 zur Eigenverantwortung des Fluggasts:

"[...] a) Nach der Senatsrechtsprechung muss jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Denn es ist nicht von vornherein absehbar, wie lange die einzelnen Kontrollen andauern werden. Je nach Andrang, Zahl der Kontrollstellen und Geschwindigkeit der Kontrollen kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen. Auf derartige Verzögerungen im Ablauf, die trotz zweckmäßiger Organisation der Kontrollen und ausreichenden Personaleinsatzes nicht zu vermeiden sind, muss sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten entsprechend einkalkulieren. Darauf beruhen auch die allgemeinen Empfehlungen der Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber, zwei bis drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen […] b) Verzichtet der Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über dessen Modalitäten informieren, wenn er mit diesen nicht vertraut ist. […] Andernfalls riskiert er, die Systemvoraussetzungen nicht zu erfüllen und mangels hinreichenden Zeitpuffers den gebuchten Flug zu verpassen. Er begibt sich dann freiwillig in eine prekäre Situation, deren Folgen letztlich von ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen sind. Im Übrigen darf er sich auch nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten elektronischen Grenzkontrolle verlassen. Dies gilt nicht nur im Rahmen der Staatshaftung, sondern auch im Verhältnis zum Flughafenbetreiber, der - wie hier - über seine Homepage auf die Easy-PASS-Kontrolle hinweist, ohne die Nutzungsbedingungen im Einzelnen zu erläutern. […]."

Der Fluggast ist nach Auffassung der obersten deutschen Zivilrichterinnen und Zivilrichter also selbst dafür verantwortlich, dass er sich mit ausreichendem Zeitvorlauf vor dem Abflug zu den Sicherheits- und Passkontrollen begibt. Diese Eigenverantwortung betont der Bundesgerichtshof auch noch in einem zweiten Punkt:

"[…] Der Kläger hätte sich außerdem noch am Flughafen die nötigen Informationen [über die Nutzungsbedingungen von EasyPASS] rechtzeitig beschaffen können. Obwohl er - wie er vorgetragen hat - bereits um 10:07 Uhr das Gepäck am Check-in-Schalter aufgegeben hatte, hat er sich erst um 11:10 Uhr mit seiner Familie zur Sicherheitskontrolle begeben. Es hätte somit vor Ort noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich hinsichtlich der Nutzungsbedingungen von EasyPASS zu erkundigen. Stattdessen hat der Kläger mit seiner Familie rund eine Stunde leichtsinnig verbummelt, indem unter anderem "in das ein oder andere Geschäft geschaut" wurde […]."

An dieser Stelle sollten die Flughafenbetreiber allerdings ein zweites Mal hinschauen und überlegen, welche Bedeutung der Einkaufsbummel vor dem Flug für den Geschäftserfolg des Flughafens haben mag. Viele Flughäfen vermieten die Ladengeschäfte und verdienen deshalb über die Miete indirekt am Erfolg der Verkaufsstellen mit. Wenn es für Passagiere nicht mehr attraktiv wäre, vor dem Flug noch die Ladengeschäfte aufzusuchen, würde sich dies wohl auch auf das Geschäftsmodell der Flughäfen auswirken.

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