Seit Jahren sind Bedarfsgutachten bei Luftverkehrsprojekten ein Ärgernis. Die Gutachten sind komplex. Die Situation entspricht keinen rechtsstaatlichen Normen, indem die Rechtsprechung das Erreichen des Zwecks einer von Abgeordneten erlassenen Rechtsnorm verhindert. Die Abgeordneten könnten nun die Vorschriften entsprechend verschärfen. Alternativ drängt sich der Gedanke auf, einfach auf die gescheiterte Norm zu verzichten. Wenn man auf die Bedarfsgutachten verzichtete, dann könnten langwierige, unbefriedigende Streitereien entfallen, die Projektrealisierungen verzögern. Es gibt sicherlich Lösungen, wie man den bisherigen Regelungszweck auf andere Art und Weise erreicht. Das bisherige System ist auf jeden Fall gescheitert, schreibt Prof. Dr. Friedrich Thießen.
Seit Jahren schwelt am Flughafen Dortmund ein Streit um das Recht, in den Nachtstunden Luftverkehr durchführen zu können. Die zuständige Landesbehörde (Bezirksregierung Münster) hatte mehrmals den Anträgen des Flughafens stattgegeben, während das zuständige Oberverwaltungsgericht jedes Mal auf Entscheidungsmängel hinwies und die Genehmigungen kassierte.
Zuletzt hat das Gericht am 26. Januar 2022 eine von der Bezirksregierung erteilte Genehmigung zum Nachtflug wegen Abwägungsfehlerhaftigkeit zurückgewiesen. Die Gründe, die dabei eine Rolle spielten, sind bemerkenswert und könnten große Bedeutung für ganz Deutschland bekommen. Das soll im Folgenden erklärt werden.
Zwei Bereiche stellte der 20. Senat in seiner Entscheidung in den Mittelpunkt:
- Der eine Bereich ist die Frage des Fluglärms in den Abendstunden.
- Der andere Bereich ist die Frage des Bedarfs.
Zur Frage des Fluglärms
Der Senat erklärte, die Lärmschutzbelange der Bevölkerung seien von der Bezirksregierung unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden. Fluglärmbelastungen mit einem nächtlichen Dauerschallpegel von unter 45 Dezibel (A) seien nicht in der Abwägung berücksichtigt worden. Die Geringfügigkeitsschwelle sei nicht ausreichend begründet worden. Insbesondere habe sich die Bezirksregierung nicht mit Einzelschallereignissen und maximalen Einzelpegeln beschäftigt.
Tragfähige Feststellungen in den Ausführungen der Bezirksregierung, denen zufolge es gar keiner Beschäftigung mit Einzelschallpegeln bedürfe, gebe es nicht. Die Lärmbelastung der betroffenen Grundstücke würde aber gerade durch die Maximalpegel geprägt.
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