Nach einzelner Kritik des Cargolux-Managements rät jetzt auch die Luxemburgische Arbeitnehmerkammer Chambre des salariés Luxembourg (CSL) von einer Partnerschaft zwischen dem staatlichen chinesischen Investor HNCA und der Frachtlinie Cargolux dringend ab. In einer achtzehnseitigen Expertise lassen die CSL-Verfasser kein gutes Haar an der kurz vor Weihnachten unterzeichneten Geschäftsvereinbarung (Commercial Agreement). Sie sieht den Verkauf eines von der Regierung des Großherzogtums gehaltenen Cargolux-Anteils von 35 Prozent für umgerechnet 172 Millionen Euro an Investor HNCA vor – einer Tochter der in Zhengzhou ansässigen Regierung der Provinz Henan.
Vor allem bemängeln die CSL-Autoren die Vagheit vieler Punkte der paraphierten Vereinbarung. So etwa den möglichen Aufbau einer Frachtfluglinie in Zhengzhou, die Zubringerdienste zu den interkontinentalen Flügen von Cargolux von und nach Zhengzhou leisten soll. Unklar sei, mit welchem Anteil sich die luxemburgische Airline an dem geplanten Joint Venture beteiligen soll, wie viel sie zu den laufenden Betriebskosten beisteuern müsse und welchen Einfluss sie auf die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens habe, einschließlich der operationellen Tätigkeiten.
Laut Abkommen soll der Airline-Ableger nur gegründet werden, wenn er nicht auf Staatshilfe angewiesen ist, sondern kommerziell auf eigenen Füßen stehen kann. Ein internationales Consulting-Unternehmen werde mit Klärung der Rahmenbedingungen für die JV-Airline beauftragt, hob Aufsichtsratschef Paul Helminger von Cargolux kürzlich auf Anfrage hervor.
Ein weiterer zentraler Kritikpunkt der Arbeitnehmerkammer an dem Deal ist die vertraglich besiegelte Bereitstellung von sechs Jumbo-Frachtern von Cargolux für Umläufe auf der Route Luxemburg-Zhengzhou. Dies entspreche knapp einem Drittel der derzeitigen Flotte. Für diese Einsätze müssten die Flugzeuge von profitablen Strecken abgezogen werden. Welche finanziellen Konsequenzen dies für Cargolux habe, auch wenn die Route Zhengzhou-Luxemburg zunächst von chinesischer Seite subventioniert werde, fände in dem Kontrakt mit keinem Wort Erwähnung, monieren die Verfasser der CSL-Expertise.
Drittens nehmen sie die unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen aufs Korn, auf die sich beide Seiten verständigt hätten. Während die Inhalte des Abkommens der englischen Rechtsinterpretation unterliegen, sollen alle Neugeschäfte in Zhengzhou auf Basis chinesischen Rechts abgeschlossen werden. Dazu gehören neben der angestrebten Gründung einer JV-Airline auch ein geplanter Technik- und Wartungsbetrieb sowie eine Firma für die Bodenabfertigung von Luftfracht. Das berge für Cargolux erhebliche Nachteile, da die Airline die gesetzlichen Bestimmungen Chinas und deren Auslegungen durch die örtliche Justiz kaum hinreichend einschätzen könne.