Bei Flugstreichungen müssen Airlines den kompletten Preis erstatten, den die Passagiere gezahlt haben - auch Provisionen, die Dritte für die Vermittlung der Flüge kassiert haben. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch entschieden.
Die Richter machten allerdings in ihrem Urteil eine Einschränkung, die auch zukünftig für Unsicherheit und Rechtsstreitigkeiten sorgen könnte: Die Fluggesellschaft muss nicht zahlen, wenn sie nicht von der Vermittlungsgebühr wusste (Az. C-601/17).
Vueling wollte Opodo-Gebühren nicht erstatten
In dem verhandelten Fall hatte eine Familie aus Hamburg Ende 2015 über das Online-Portal Opodo für 1108,88 Euro Flüge gebucht. Nachdem ihre Verbindung von der Hansestadt nach Faro (Portugal) gestrichen wurde, wollte die spanische Airline Vueling nur jenen Betrag zurückzuzahlen, den sie tatsächlich erhalten hatte - nicht aber die Gebühr in Höhe von 77 Euro, die Opodo als Vermittler kassiert hatte.
Deshalb klagte die Familie gegen Vueling. Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg rief den Europäischen Gerichtshof an und ersuchte ihn um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Fluggastrechte.
Fluggastrechte sehen vollständige Erstattung vor
Mit dem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die komplette Erstattungssumme laut EU-Fluggastrechteverordnung auch die Vermittlungsgebühren an Dritte beinhaltet. Er beruft sich dabei auf die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004, in der ein Anspruch auf "vollständige Erstattung der Flugscheinkosten" bei Flugstreichungen vorgesehen ist.
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Dieser Betrag, so die Luxemburger Richter, schließen auch die Kosten des Vermittlers ein, "es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt". Ob Vueling im vorliegenden Fall von der Provision wusste, war nicht Gegenstand der Verhandlung. Darüber muss nun das Amtsgericht Hamburg in seinem abschließenden Urteil befinden.