Die Lufthansa muss zwei Passagiere für einen Flugausfall beim Pilotenstreik im November 2016 entschädigen. Das Friedensgericht Luxemburg entschied in einem aktuellen Urteil, dass der Streik kein außergewöhnlicher Umstand sei und daher Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung nicht ausschließe.
Über das Urteil vom 18. Juli informierte das Europäische Verbraucherzentrum, das die Passagiere bei dem Verfahren unterstützte. Die Entscheidung wurde zwar für Luxemburger Bürger gefällt, die Verbraucherschützer hoffen jedoch, sie könnte auch für die deutsche und europaweite Rechtsprechung "Signalwirkung" haben.
Richter berufen sich auf Tuifly-Urteil
Denn die Luxemburger Richter berufen sich ausdrücklich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Tuifly: Der EuGH befand im April, dass ein Streik - egal ob "wild" oder ordentlich - nicht pauschal als "außergewöhnlicher Umstand" nach der EU-Fluggastrechteverordnung gelte. Vielmehr müsse in jedem Fall einzeln bewertet werden, ob der Vorfall tatsächlich nicht Teil der normalen Geschäftstätigkeit und von der Airline beherrschbar war.
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Bei Lufthansa kommt das Luxemburger Friedensgericht nun zu dem Schluss, dass der Pilotenstreik im November 2016 nicht überraschend und unkontrollierbar gewesen sei. Zur Begründung heißt es, die Fluggesellschaft habe durchaus Einfluss auf den Arbeitskampf gehabt.
Die Piloten hätten vor dem Ausstand bereits seit über fünf Jahren keine Gehaltserhöhung erhalten. Da es zuvor schon 13 weitere Streiks gegeben hatte, seien die Umstände der Flugstornierungen auch nicht unerwartet eingetreten.
Das Gericht verurteilt Lufthansa deshalb dazu, den beiden Passagiere jeweils einen Ausgleich von 250 Euro zu zahlen, weil sie ihr Ziel wegen der Flugstreichung mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichten. In dem behandelten Fall wollten die Passagiere am 24. November 2016 von Frankfurt nach Oslo fliegen. Doch der Flug wurde wegen des Pilotenstreiks storniert. Mit der Verbindung, auf die sie umgebucht wurden, trafen sie erst erheblich später in Oslo ein. Die Passagiere forderten von der Lufthansa eine Entschädigung, und als die Fluggesellschaft die Zahlung ablehnte, zogen sie vor Gericht.
Urteil könnte auch für Ryanair relevant sein
Die geänderte Rechtsprechung bei Airline-Streiks könnte auch für Ryanair von Bedeutung sein. Der Billigflieger sieht sich bei Arbeitskämpfen wie zuletzt am vergangenen Freitag nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet und teilt dies auch ihren Kunden mit.
Doch die Rechtslage sei auch hier nicht mehr eindeutig, meint der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Bisher habe in der deutschen Rechtsprechung das Urteil des Bundesgerichtshofs von 2012 als Richtschnur gegolten. Doch das habe sich durch die EuGH-Entscheidung geändert. "Endgültige Klarheit kann hier aber nur eine Entscheidung des EuGH bringen", heißt es in einer Mitteiltung der Verbraucherschützer.
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