Intention und Auslegung liegen bei der EU-Fluggastrechteverordnung weit auseinander. Die airliners.de-Serie zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zeigt die Irrungen und Wirrungen, die zu einem überbordenden Verbraucherschutz zu Lasten der Fluggesellschaften geführt haben. Einmal im Monat veröffentlichen wir Urteilsanmerkungen von Fachanwälten zu richtungsweisenden Entscheidungen. Im zweiten Teil geht es um das Urteil, mit dem die Verspätungsentschädigungen kamen.
Am 17. Februar 2005 trat die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Kraft, allgemein bekannt als "Fluggastrechteverordnung". Ursprünglich gedacht als Instrument, um der Praxis der Überbuchungen und Flugstreichungen wegen mangelnder Auslastung entgegenzuwirken, entwickelte sie ein vom europäischen Verordnungsgeber wohl nicht vorhergesehenes Eigenleben.
Handwerkliche Mängel bei der Ausgestaltung liefern den auf Verbraucherschutz fokussierten Gerichten zahlreiche Einfallstore, um den Inhalt im Sinne der Fluggäste auszulegen beziehungsweise auszudehnen. Die wohl weitreichendsten Konsequenzen hatte dabei eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2009.
In der Rechtssache der Familie Sturgeon gegen Condor (C-402/07) wurde dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens unter anderem die Frage vorgelegt, unter welchen Umständen eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln sei und ob die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung abhänge.
Der Wortlaut der Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass den Fluggästen im Falle einer großen Verspätung bestimmte Unterstützungsleistungen anzubieten sind. Hierzu zählen unter anderem Mahlzeiten und Erfrischungen oder, bei einer Verspätung bis zum nächsten Tag, eine Hotelunterkunft. Abhängig von der Dauer der Verspätung kann der Fluggast auch von der Reise Abstand nehmen und den Flugpreis zurückverlangen.
Im Falle einer Annullierung oder Beförderungsverweigerung sieht die Verordnung darüber hinaus einen Ausgleichsanspruch in Form einer pauschalen Entschädigungszahlung vor, deren Höhe von der Flugdistanz abhängig ist. Aus dem Wortlaut der Fluggastrechteverordnung ergibt sich aber nicht, dass ein solcher Ausgleichsanspruch auch Fluggästen verspäteter Flüge zustehen soll.
Annulliert oder verspätet?
Die Familie Sturgeon war von Frankfurt nach Kanada gereist. Auf ihrem Rückflug von Toronto wurde ihnen mitgeteilt, dass ihr Flug annulliert sei. Condor hatte für diesen Tag keinen Flug unter der gleichen Flugnummer geplant. Am nächsten Tag wurde die Familie für einen Flug mit der auf der Buchung angegebenen Flugnummer eingecheckt und erreichte Frankfurt rund 25 Stunden später als vorgesehen.