Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fluggastdaten nur bei unmittelbarer Bedrohung an Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden dürfen. Ein Gastbeitrag zu den rechtlichen Hintergründen von den Mazars-Rechtsanwälten Peter Felst und Charlotte Husemann.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Staat eine Vorratsdatenspeicherung anordnen, was bedeutet, dass personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden. Dies bildet instrumentell einen Unterfall der anlasslosen Datenbevorratung und stellt ein umstrittenes, grundrechtlich problematisches Hilfsinstrument der Strafverfolgung, der nachrichtendienstlichen Ermittlungen und der Gefahrenabwehr dar.
Die Vorratsdatenspeicherung ist gleichwohl ein politisch außerordentlich beliebtes Instrument, obwohl sie im Hinblick auf die Aufklärung von Straftaten erstaunlich wirkungslos ist, wie unter anderem eine Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments und eine Studie des Max-Planck-Instituts zeigen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich nun erneut mit einem Fall der Vorratsdatenspeicherung beschäftigen. Während es in der Vergangenheit vielfach um die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste ging, kam sie nunmehr im Gewand der Fluggastdatenspeicherung daher.
Schutzzweck der PNR-Richtlinie
Ausgangspunkt der jüngsten Auseinandersetzung des EuGH mit dem Thema ist die auf EU-Ebene erlassene PNR-Richtlinie, die die Verwendung von Fluggastdatensätzen, sogenannten PNR-Daten, zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität regelt.
PNR-Daten (Passenger Name Record) bezeichnen gemäß Art. 3 Nr. 5 der PNR-Richtlinie einen Datensatz, mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast. Diese ermöglichen es, die Reservierungen einer Person für jede Reise durch die beteiligten Fluggesellschaften zu bearbeiten und überprüfen – unabhängig davon, ob der Datensatz in Buchungssystemen, Abfertigungssystemen (Departure Control Systems) zum Einchecken von Passagieren auf Flüge, oder gleichwertigen Systemen, die die gleichen Funktionen bieten, enthalten ist.
Die Airlines erheben und verarbeiten die PNR-Daten ihrer Fluggäste ohnehin für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke und sollen diese nun unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ein- beziehungsweise Ausreise in beziehungsweise aus der Europäischen Union an eine zentrale Stelle übermitteln. Optional eröffnet die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese auch auf Flüge innerhalb der EU anzuwenden.
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