Artikel vom 10.12.2009 0
Gleiche Flugsicherungsgebühren rechtens Lufthansa scheitert mit Klage gegen DFS
© Flughafen München
Ein Airbus A330 der Lufthansa startet vom Flughafen München
Die Lufthansa ist mit einer Klage gegen einheitliche Flugsicherungsgebühren für An- und Abflüge auf deutschen Flughäfen endgültig gescheitert. Nachdem die Airline bereits in zwei Instanzen unterlegen war, wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag nun auch die Revision zurück.
Die einheitlichen Gebühren für die Sicherung der An- und Abflüge durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) seien rechtens, entschied der 3. Senat. Die Leistung, die den Fluglinien zugutekomme, sei auf allen internationalen Flughäfen in Deutschland «im Wesentlichen» gleich.
Die Lufthansa hatte argumentiert, gleiche Gebühren an kleinen wie großen Flughäfen seien wettbewerbsverzerrend. Die Arbeit der DFS an weniger frequentierten Flughäfen werde mit den Gebühren von den großen Flughäfen, die die Lufthansa in erster Linie ansteuert, «quersubventioniert».
«Wenn feststeht, dass die Kosten an den einzelnen Flughäfen sehr weit auseinanderdriften, erfordert es das Kostendeckungsprinzip, möglichst real abzurechnen», erklärte der Anwalt, der die Lufthansa in dem Verfahren vertrat. Je stärker frequentiert der Flughafen, desto günstiger müssten die Kosten für die Leistung der Flugsicherung werden.
Die obersten deutschen Verwaltungsrichter folgten dem nicht. Es gebe einen weiten Ermessensspielraum, wie die Gebühren zu gestalten sind, hieß es. Für Lufthansa ging es um hohe Beträge. Sie war konkret gegen zwei Gebührenbescheide über insgesamt 6,5 Millionen Euro für die Flugsicherung im Februar und März 2004 vorgegangen.
«Wir bedauern, dass das Gericht nicht unserer Argumentation gefolgt ist und warten nun die schriftliche Urteilsbegründung ab», erklärte Lufthansa-Sprecher Peter Schneckenleitner. «Die somit weiterbestehende Quersubventionierung - die Nutzer der großen Flughäfen subventionieren die Nutzer kleinerer Flughäfen - ist nicht mehr zeitgemäß und aus unserer Sicht wettbewerbsverzerrend».
(Az.: BVerwG 3 C 29.08 - Urteil vom 10. Dezember 2009)
Stand: 10.12.2009 - 3:41 PM Uhr
Quelle: dpa, AFP
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