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Artikel vom 19.11.2009

Passagierentschädigung auch bei Verspätungen

EuGH-Urteil

Passagiere haben nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch bei längeren Flugverspätungen Anspruch auf pauschale Entschädigung. Bislang galt dies nur bei einer Flug-Annullierung. Die deutschen Fluggesellschaften sehen das Urteil als "Wettbewerbsverzerrung".

Reisende warten vor der Anzeigtafel - © © dpa -

Reisende warten vor der Anzeigtafel

Flugreisende haben bei Verspätungen künftig deutlich mehr Rechte. Schon wenn ein Flug drei Stunden verspätet abhebt, haben die Passagiere in den meisten Fällen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag.

Erstmals hat der Gerichtshof in Luxemburg damit anerkannt, dass Fluggästen ein pauschaler Ausgleich von - je nach Distanz - 250, 400 oder 600 Euro zusteht, wenn ihr Flug mindestens drei Stunden verspätet ist. Das folgt laut EuGH aus einer seit 2005 geltenden EU- Verordnung.

Der Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften (BDF) bedauert das Urteil in einer Stellungnahme. Der Verband betonte, pünktlich zu landen liege im unternehmerischen Interesse einer jeden Airline, weshalb ein unnötiger Qualitätsdruck nicht erforderlich sei. Zudem ergebe sich durch das neue Urteil eine weitere Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zu außereuropäischen Fluggesellschaften, die keine "drastischen Kompensationen" leisten müssten.

Ausweitung bestehender Annulierungs-Regelungen

Der Schadenersatz bei längeren Verspätungen ergänzt die schon bestehenden Rechte von Fluggästen. Bisher gab es pauschale Ansprüche aber nur bei «Annullierung» oder «Nichtbeförderung» des Fluggasts - weshalb vor den Gerichten heftig um die Auslegung dieser Begriffe gestritten wurde. Bei großen Verspätungen mussten die Fluggesellschaften bisher bereits für Mahlzeiten oder Hotelunterbringungen sorgen oder - ab fünf Stunden - den Flugpreis erstatten.

In seinem neuen Urteil erklärte der EuGH, dass stark verspätete Flüge zwar nicht als annulliert angesehen werden können, der Schaden für die Fluggäste sei aber vergleichbar. Daher sei es nicht gerechtfertigt, die Passagiere verspäteter Flüge anders zu behandeln.

Ausnahmen lässt der EuGH nur zu, wenn die Verspätung auf Umstände zurückgeht, die von der Fluggesellschaft "tatsächlich nicht zu beherrschen sind". Technische Probleme am Flugzeug sind danach in der Regel keine solchen "außergewöhnlichen Umstände", wenn sie nicht auf Ursachen außerhalb des Flugbetriebs zurückgehen, welche die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann.

Mit dem Grundsatzurteil beantwortete der EuGH Fragen zu Fällen des Bundesgerichtshofs sowie des Handelsgerichts Wien. Die klagenden Passagiere hatten Schadenersatz geltend gemacht, weil ihre Flüge 25 beziehungsweise 22 Stunden verspätet waren.

(Rechtssachen C-402/07 und C-432/07).

Stand: 19.11.2009 - 5:31 PM Uhr

Quelle: airliners.de mit dpa, ddp

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