
Easyjet-Maschine bei der Landung © AirTeamImages.com /Derek Pedley
Diese Posten machen einen erheblichen Anteil des Gesamtticketpreises aus und fallen nicht an, wenn der Passagier den Flug gar nicht antritt. Das Gericht wertete die Regelung als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg statt, wie eine Justizsprecherin bestätigte.
Die Airline solle keinen zusätzlichen Nutzen aus dem Rücktritt ihres Kunden ziehen, indem sie nicht angefallene Steuern und Gebühren einbehalte, sagte der Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, Hans-Frieder Schönheit, laut einer Mitteilung.

Die Kammer drohte Easyjet ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro für den Wiederholungsfall an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit einer Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt angegriffen werden.